I/4 vorne), dürfte dabei nur erfolgen, wenn die Vorinstanz die Interessen nicht vollständig erfasst hätte, nicht hingegen schon dann, wenn es die sich widerstreitenden Interessen anders gewichten würde als die Vorinstanz, was zur Ermessenausübung, mithin nicht zur Rechtskontrolle gehört (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2015 vom 9. August 2016, Erw. 4.2 mit Hinweisen), es sei denn, es liege eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vor (Ermes- sensunter- oder -überschreitung sowie Ermessensmissbrauch; vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1C_18/2023 vom 15. Dezember 2023, Erw. 7.4). - 20 -