4.4 des angefochtenen Entscheids diesen Anforderungen nicht genügen würde. Ein korrigierender Eingriff des Verwaltungsgerichts, dem keine Ermessenskontrolle zusteht (siehe Erw. I/4 vorne), dürfte dabei nur erfolgen, wenn die Vorinstanz die Interessen nicht vollständig erfasst hätte, nicht hingegen schon dann, wenn es die sich widerstreitenden Interessen anders gewichten würde als die Vorinstanz, was zur Ermessenausübung, mithin nicht zur Rechtskontrolle gehört (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2015 vom 9. August 2016, Erw.