Nichtsdestotrotz ist den Beschwerdeführern einzuräumen, dass auch in diesem Bereich schon wegen des Eingriffs in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und der dabei zu wahrenden Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) eine umfassende und sorgfältige Abwägung zwischen den privaten Interessen an den bisherigen Nutzungsmöglichkeiten und dem öffentlichen Interesse an der Quellwasserfassung vorzunehmen ist. Es ist allerdings nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung in Erw. 4.4 des angefochtenen Entscheids diesen Anforderungen nicht genügen würde.