Ob bei den viel häufiger anzutreffenden Nutzungsbeschränkungen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ebenfalls von der Quellwasserfassung entgegenstehenden höherwertigen privaten Interessen ausgegangen werden kann, ist vor allem auch mit Blick darauf, dass hier nicht eine neue Quellwasserfassung und folglich keine Neuausscheidung einer Grundwasserschutzzone zur Diskussion stehen, fraglich (vgl. Wegleitung Grundwasserschutz, S. 32 und 97 f.). Nichtsdestotrotz ist den Beschwerdeführern einzuräumen, dass auch in diesem Bereich schon wegen des Eingriffs in die Eigentumsgarantie (Art.