6.2. Beim Zitat von Erw. 4.6.3 des bundesgerichtlichen Urteils 1C_573/2019 vom 29. September 2020 haben die Beschwerdeführer einen wesentlichen Teil weggelassen, nämlich, dass private Interessen an den bisherigen Nutzungsmöglichkeiten das entgegenstehende öffentliche Interesse an der Fassung einer Quelle insbesondere in Gebieten überwiegen und daher ein Absehen von der Quellwasserfassung gebieten können, in denen eine bauliche Nutzung im Vordergrund steht. Ob bei den viel häufiger anzutreffenden Nutzungsbeschränkungen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ebenfalls von der Quellwasserfassung entgegenstehenden höherwertigen privaten Interessen ausgegangen werden kann