Entsprechend beruhe die vorinstanzliche Beurteilung auf unvollständigen und unklaren Grundlagen. Dass die Mehraufwendungen und Ertragsminderungen deutlich geringer seien als von den Beschwerdeführern angegeben, sei eine unbelegte Vermutung der Vorinstanz. Massgeblich sei entgegen der Vorinstanz nicht, dass eine landwirtschaftliche Nutzung der Parzelle Nr. aaa weiterhin möglich sei und die Existenz des Betriebs der Beschwerdeführer nicht gefährde, sondern die konkreten Auswirkungen auf ihren Betrieb.