Zudem würden bisher nicht tangierte Flächen neu betroffen. Auf diesen Flächen könne die Düngung nur noch mit Mist oder mineralisch mit Kunstdünger erfolgen, was die Bewirtschaftung insofern erschwere, als auf Teilflächen von ganzen Bewirtschaftungsparzellen separate und aufwendige zusätzliche Arbeitsgänge nötig seien. Indem sich die Vorinstanz nur das Verhältnis zwischen düngbaren und beschränkt düngbaren Flächen anschaue und die Hofdüngerbelastung als minim erhöht einschätze, werde dieser Umstand ungenügend gewichtet. Unverständlich sei für sie (die Beschwerdeführer) vor diesem Hintergrund, wie die Vorinstanz von einer ge- - 19 -