Dabei übergehe die Vorinstanz, dass die Gemeinde Q._____ die geltend gemachten Kosten nicht in Abrede gestellt habe und für die Abteilung Landwirtschaft Aargau noch Unklarheiten bestünden, die gemäss deren Bericht vom 21. März 2023 (Vorakten, act. 269 ff.) an einem Augenschein zu klären wären. Mit Protokollauszug vom 6. Februar 2023 (Vorakten, act. 119 ff.) habe sich der Gemeinderat bereit erklärt, den Augenschein durchzuführen und den Punkt betreffend die beschränkte Güllengabe an einer gemeinsamen Besprechung zu behandeln.