Beim baulichen Mehraufwand komme die Vorinstanz zum Schluss, mit der Tierhaltung (auf dem J-Hof) zusammenhängende allfällige künftige Sanierungsmassnahmen könnten nicht berücksichtigt werden, solange nicht feststehe, dass dort Tiere gehalten würden. 330 m 2 Lager- und Umschlagplätze seien nicht ausgewiesen und das zusätzliche Hofdüngerlager von 200 m3 sei nicht belegt. Ausserdem könnten gewisse Arbeiten von den Beschwerdeführern selbst ausgeführt werden, womit geringere Kosten anfielen. Dabei übergehe die Vorinstanz, dass die Gemeinde Q.__