Als entgegenstehende Interessen der Beschwerdeführer (an der Ausscheidung bzw. Ausdehnung der Grundwasserschutzzone) seien allein die Kosten für die im Gefahrenkataster aufgeführten Massnahmen berücksichtigt worden, während die Nutzungsbeschränkungen bei der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzfläche (der Parzelle Nr. aaa) ausgeblendet worden seien. Im Schutzzonenreglement seien in den Zonen S2 und S3 die folgenden Nutzungsbeschränkungen vorgesehen: die Verwendung von in Grundwasserschutzzonen nicht zulässigen Wirkstoffen gemäss der Liste des Pflanzenschutzdienstes des Landwirtschaftlichen Zentrums Liebegg (Ziff.