Im Zusammenhang mit der Tragung von Mehrkosten für bauliche Massnahmen als Folge von Nutzungsbeschränkungen in einer Grundwasserschutzzone sei auch auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_573/2019 vom 29. September 2020, Erw. 4.6.3, hinzuweisen, wonach das öffentliche Interesse an der Fassung einer Quelle, das die Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone rechtfertige, die Interessen an der unveränderten Weiternutzungsmöglichkeit der von der allfälligen Ausscheidung der Grundwasserschutzzone betroffenen Grundstücke und Anlagen nicht in jedem Fall überwiege. Die Gemeinde Q.__