6. 6.1. Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit, insbesondere der Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz eine ungenügende Interessenabwägung vor. Im Zusammenhang mit der Tragung von Mehrkosten für bauliche Massnahmen als Folge von Nutzungsbeschränkungen in einer Grundwasserschutzzone sei auch auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_573/2019 vom 29. September 2020, Erw.