Sodann geht die Vorinstanz aufgrund verschiedener Begebenheiten vor Ort (Fassungstiefe, einstöckiges Grundwasservorkommen, Austritt an den Talflanken von Seitentälern, Schichtquellen, keine tiefliegenden oder entsprechend gebohrten oder bergmännisch erstellten Fassungsstränge) nachvollziehbar von einer Deckschicht mit einer Mächtigkeit von weniger als 5 m aus. Entsprechend ist die Zone S2 um die Quellwasserfassungen R._____ mit einem Abstand von minimal 105 m zwischen den Zonengrenzen S2 und S1 in Zuströmrichtung nicht oder jedenfalls nicht nennenswert zu gross dimensioniert.