Richtig geht die Vorinstanz sodann in der Annahme, dass der Aufwand für eine professionelle, flächendeckende Untersuchung der Deckschicht mit einem beträchtlichen Aufwand und unverhältnismässig hohen Kosten verbunden wäre, und diese Untersuchungen an sich schon ein gewisses Risiko für die Undurchlässigkeit des Bodens bergen würden. Sodann geht die Vorinstanz aufgrund verschiedener Begebenheiten vor Ort (Fassungstiefe, einstöckiges Grundwasservorkommen, Austritt an den Talflanken von Seitentälern, Schichtquellen, keine tiefliegenden oder entsprechend gebohrten oder bergmännisch erstellten Fassungsstränge) nachvollziehbar von einer Deckschicht mit einer Mächtigkeit von weniger als 5 m aus.