4.3 des angefochtenen Entscheids richtig, dass nur mit aufwendigen hydrogeologischen Untersuchungen (flächigen Abgrabungen und Bodenuntersuchungen) festgestellt werden könnte, ob die Minimaldistanz zwischen der Zone S1 und dem äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung (hier von Westen nach Osten) von 100 m wegen einer speziell undurchlässigen Deckschicht unterschritten werden könnte. Markierversuche reichen für die Beurteilung der Durchlässigkeit der Deckschicht nicht aus und dienen nach dem oben Gesagten einzig oder vorrangig dem Nachweis der Verweildauer des Grundwassers von mindestens zehn Tagen (10-Tages-Isochrone), die