durchlässigen Linsen auftreten (Wegleitung Grundwasserschutz, S. 47). Insofern liegt die Vorinstanz mit ihrer Einschätzung in Erw. 4.3 des angefochtenen Entscheids richtig, dass nur mit aufwendigen hydrogeologischen Untersuchungen (flächigen Abgrabungen und Bodenuntersuchungen) festgestellt werden könnte, ob die Minimaldistanz zwischen der Zone S1 und dem äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung (hier von Westen nach Osten) von 100 m wegen einer speziell undurchlässigen Deckschicht unterschritten werden könnte.