Eine Unterschreitung der (kumulativ zu erfüllenden) Minimaldistanz von 100 m zwischen der Zone S1 und dem äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung fällt hingegen nur in Betracht, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen (anhand von Baggerschlitzen, Sondierbohrungen und/oder geophysikalischen Untersuchungen) nachgewiesen ist, dass eine durchgehende, gering durchlässige und nicht verletzte Deckschicht einen gleichwertigen Schutz gewährleistet, ohne dass die Sondierungen die Schutzwirkung der Deckschicht beeinträchtigen. Die Deckschicht soll eine geringe Durchlässigkeit und eine Mächtigkeit von mindestens 5 m aufweisen, und es dürfen keine besser