leitung Grundwasserschutz, S. 45 f.). Eine Unterschreitung der (kumulativ zu erfüllenden) Minimaldistanz von 100 m zwischen der Zone S1 und dem äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung fällt hingegen nur in Betracht, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen (anhand von Baggerschlitzen, Sondierbohrungen und/oder geophysikalischen Untersuchungen) nachgewiesen ist, dass eine durchgehende, gering durchlässige und nicht verletzte Deckschicht einen gleichwertigen Schutz gewährleistet, ohne dass die Sondierungen die Schutzwirkung der Deckschicht beeinträchtigen.