Mit Markierversuchen könne zuverlässig festgestellt werden, ob z.B. ein Austritt von Abwasser aus einem Gebäude innert 10 Tagen in der Quellfassung nachgewiesen werden könne. Dazu sei nach ihrer Ansicht (der Beschwerdeführer) keine flächendeckende Untersuchung einer grossen Bodenfläche notwendig, wie die Vorinstanz annehme.