Vielmehr hat die Vorinstanz ein öffentliches Interesse an diesen Grundwasserfassungen zu Recht bejaht. Eine andere Frage ist, ob das öffentliche Interesse daran die privaten Interessen der Beschwerdeführer an der Nichtausscheidung bzw. der Nichtvergrösserung der Grundwasserschutzzone um die Quellwasserfassungen R._____ überwiegt, was im Zusammenhang mit der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer zu erörtern sein wird (siehe dazu Erw. 6 hinten).