Erforderlich ist jedoch, dass gemäss Art. 31 Abs. 2 lit. a GSchV alle notwendigen Massnahmen getroffen werden, um eine Gefährdung der Grundwasserfassung durch den Strassenbetrieb auszuschliessen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_497/2021 vom 19. Dezember 2023, Erw. 5.2.5, 1C_47/2019 vom 10. September 2020, Erw. 4.3 und 5.3; 1C_522/2014 vom 18. März 2015, Erw. 3.2). Bei den Quellwasserfassungen R._____ geht die Abteilung für Umwelt davon aus, dass das Quellwasser nach einer einfachen Aufbereitung (z.B. UV-Desin- fektion) als Trinkwasser genutzt werden kann (Vorakten, act. 268). Gegenteilige Anhaltspunkte existieren nicht.