_ deswegen bereits (unwiderruflich) gelitten hätte, steht nicht zur Debatte. Eine erhöhte Belastung mit (bestimmten) wassergefährdenden Stoffen wird nicht behauptet und dargetan. Mit den im Gefahrenkataster (Vorakten, act. 355, Beilage 14) für den J-Hof vorgesehenen Massnahmen (15.4: Dichtigkeitskontrollen an der Abwasseranlage) kann eine Gefährdung durch den Betrieb der Abwasseranlage oder Jauchegrube künftig gerade vermieden werden. Der durch die Grundwasserschutzzone führende Feldweg, auf dem höchstens vereinzelt landwirtschaftliche Fahrzeuge verkehren dürften, stellt kaum eine Gefahr für die Trinkwasserqualität der Quellwasserfassungen R._____ dar.