Diesen nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen vermögen die Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Insbesondere bestreiten sie nicht, dass die Quellwasserfassungen R._____ im Umfang von 11,5% und die hier vor allem streitigen Quellwasserfassungen QQ._____ und Z._____ im Umfang von 6% zum gesamten Trinkwasserbedarf der Wohnbevölkerung von Q._____ beitragen und 326 bzw. 173 Einwohner, also klar mehrere Haushalte mit Trinkwasser versorgen. Was die qualitativen Bedenken der Beschwerdeführer - 14 -