Nur wenn von vornherein feststehe, dass sich das Schutzziel nicht erreichen lasse, weil eine Beeinträchtigung des Grundwassers bereits eingetreten sei oder schwerwiegende Gefährdungen bestünden und eine Sanierungsmöglichkeit ausgeschlossen erscheine, sei die Fassung als Trinkwassergewinnungsanlage aufzuheben (Urteil des Bundesgerichts 1C_522/2014 vom 18. März 2015, Erw. 3.2), hingegen nicht schon dann, wenn eine qualitative Beeinträchtigung der Quellen nicht ausgeschlossen werden könne.