Zumal Grundwasserschutzzonen das Wasser von Trinkwasserfassungen vor Beeinträchtigungen schützen sollen, rechtfertige sich in aller Regel die Ausscheidung einer Schutzzone auch und gerade dann, wenn potenzielle Verunreinigungsherde vorhanden sein. Nur wenn von vornherein feststehe, dass sich das Schutzziel nicht erreichen lasse, weil eine Beeinträchtigung des Grundwassers bereits eingetreten sei oder schwerwiegende Gefährdungen bestünden und eine Sanierungsmöglichkeit ausgeschlossen erscheine, sei die Fassung als Trinkwassergewinnungsanlage aufzuheben (Urteil des Bundesgerichts 1C_522/2014 vom 18. März 2015, Erw.