Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Abteilung für Umwelt vom 15. März 2023 (Vorakten, act. 264 ff.), wonach das Trinkwasser in Q._____ zu 50% aus eigenem Quellwasser stamme und die mittlere Quellschüttung der Quellen R._____ 34 Liter pro Minute respektive 49'000 Liter pro Tag betrage und den Trinkwasserbedarf von rund 325 Einwohnern (150 Liter pro Tag und Kopf) oder 11,5% der Gesamtbevölkerung von Q._____ decke, gelangte die Vorinstanz in Erw. 4.2 des angefochtenen Entscheids zum Schluss, dass an den Quellwasserfassungen R._____ nach wie vor ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse bestehe.