dafür vorgesehen ist, so beschaffen sein, dass das Wasser nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung einhält. Ferner enthält Anhang 2 Ziff. 22 Abs. 2 GSchV numerische Anforderungen an die Wasserqualität. In quantitativer Hinsicht ist ein unterirdisches Gewässer nutzbar bzw. für die Wassergewinnung geeignet, wenn das Wasser im natürlichen oder angereicherten Zustand in einer Menge vorhanden ist, dass eine Nutzung in Betracht fallen kann, dabei wird der Bedarf nicht berücksichtigt (Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 2 lit. a GSchV).