3.2. Gemäss Wegleitung Grundwasserschutz, S. 39, liegen alle Grundwasserfassungen, deren Wasser den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entspricht, im öffentlichen Interesse. Neben dem Verwendungszweck müssen aber auch Art und Grösse des Benutzerkreises berücksichtigt werden. Private Fassungen sollen nur geschützt werden, wenn sie die gleichen Aufgaben wie öffentliche Wasserversorgungen erfüllen, namentlich die Versorgung eines Gastwirtschaftsbetriebs, eines Heims oder eines Sanatoriums. Sie müssen also mehrere Haushaltungen oder einen grösseren Benutzerkreis bedienen (BRUNNER, a.a.O., N. 15 zu Art. 20 GSchG). Nach Anhang 2 Ziff. 22 Abs. 1 und Anhang 4 Ziff.