_, T._____, V._____ und S._____, die allesamt im Wald situiert seien, seien die Nutzungsbeschränkungen durch Grundwasserschutzzonen weit weniger einschneidend als bei Quellwasserfassungen im Landwirtschaftsland. Ebenfalls trage die Vorinstanz dem Umstand keine Rechnung, dass gemäss hydrogeologischem Bericht eine qualitative Beeinträchtigung des Quellwassers nicht ausgeschlossen werden könne. Dass mit der Ausscheidung bzw. Erweiterung der Grundwasserschutzzone eine qualitative Beeinträchtigung ausgeschlossen werden könne, werde bestritten.