gesichert werden, bezieht sich auf die dingliche Sicherung von aus der Festlegung von Grundwasserschutzzonen resultierenden Nutzungs- und Baubeschränkungen und ist somit von vornherein nicht einschlägig. Ob der Erwerb der dinglichen Rechte für die Nutzungs- und Baubeschränkungen vor oder nach der Ausscheidung der Schutzzonen erfolgen muss, lässt das Bundesrecht im Übrigen offen. Den Zeitpunkt dafür kann das kantonale Recht bestimmen (ARNOLD BRUNNER, in: PETER HETTICH/LUC JANSEN/ROLAND NORER [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 24 zu Art. 20 GSchG), was im Kanton Aargau aber nicht erfolgt ist.