Daran ändert eine fehlende Nutzungsberechtigung der Wasserversorgung nach richtiger Einschätzung der Vorinstanz vorläufig nichts. Art. 20 Abs. 2 GSchG auf den sich die Beschwerdeführer für ihren Standpunkt berufen, in der Meinung, vor Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen müsse das dingliche Recht zur Nutzung von Quellwasserfassungen - 12 -