2.2. Mit ihrer Argumentation übersehen die Beschwerdeführer, dass das Wasser ab der Quellwasserfassung QQ._____ aktuell und gemäss Erläuterungen der C._____ zum Schutzzonenreglement für die Quellwasserfassungen S._____, T._____, U._____, V._____, W._____, X._____, Y._____, Z._____ und QQ._____ vom 8. Oktober 1984 seit mindestens 44 Jahren für die Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung genutzt wird (Vorakten, act. 355, Beilage 2, S. 19). Solange dieser Zustand anhält und die Nutzung seitens der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. ddd nicht unterbunden wird – und dagegen könnte sich die Wasserversorgung Q._____ gegebenenfalls mit einem Enteignungsbegehren (an den