führer) bezweifelten daher, dass eine Grundwasserschutzzone um eine Quellwasserfassung ausgeschieden werden dürfe, an der die Wasserversorgung kein Recht zur Nutzung des Quellwassers habe. Die Vorinstanz räume ein, dass die Schutzzonen allenfalls neu festgelegt und angepasst werden müssten, wenn sich die Wasserversorgung das Recht zur Quellwassernutzung nicht (nötigenfalls auf dem Enteignungsweg) beschaffen könne. Dass die Beschwerdeführer in der Zwischenzeit Nutzungsbeschränkungen (z.B. das Gülleverbot in der Zone S2) hinzunehmen hätten, die später wieder abgeschafft würden, wenn die Wasserversorgung das Quellwassernutzungsrecht nicht erwerben könne, sei für sie unverständlich.