Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz liege der Fassungsstrang vollständig auf der Parzelle Nr. ddd, also nicht teilweise auf der Parzelle Nr. ggg, worauf auch der Gemeinderat Q._____ in seiner Beschwerdeantwort an die Vorinstanz (Vorakten, act. 121) und die C._____ in der Mail an den Gemeinderat vom 10. Januar 2023 (Vorakten, act. 355, Beilage 20) hingewiesen hätten. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass dennoch wegen des öffentlichen Interesses an der Grundwasserfassung an der Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen um die Quellwasserfassung R._____ festzuhalten sei, verstosse gegen Art.