2. 2.1. Die Beschwerdeführer rügen zunächst, die Wasserversorgung Q._____ sei nicht (dinglich) berechtigt, Wasser aus der auf der Parzelle Nr. ddd situierten Quellwasserfassung QQ._____ für die Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung abzuleiten. Dürfe diese Quellwasserfassung nicht mehr benützt werden, seien die Zonen S2 und S3 der Quellwasserfassungen R._____ anzupassen. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz liege der Fassungsstrang vollständig auf der Parzelle Nr. ddd, also nicht teilweise auf der Parzelle Nr. ggg, worauf auch der Gemeinderat Q.___