223 GSchV). In der Zone S2 sind über die in der Zone S3 verbotenen spezifischen Nutzungen hinaus das Erstellen von Anlagen, unter Vorbehalt von Ausnahmen aus wichtigen Gründen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann, Grabungen, welche die schützende Überdeckung (Boden und Deckschicht) nachteilig verändern, die Versickerung von Abwasser und andere die Trinkwassernutzung gefährdenden Tätigkeiten verboten (Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV).