Bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwas- serleitern soll sie zudem verhindern, dass Krankheitserreger sowie Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in solchen Mengen in die Grundwasserfassung gelangen, dass sie die Trinkwassernutzung gefährden (Anhang 4 Ziff. 123 Abs. 2 GSchV). Entsprechend ist sie so zu dimensionieren, dass (a) der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m beträgt;