4. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensunter- oder -überschreitung sowie Ermessensmissbrauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Unzulässig ist hingegen die Rüge der Unangemessenheit (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).