1.1, und 1C_539/2017 vom 12. November 2018, Erw. 1.4.2, nicht publiziert in: BGE 145 II 70). Entsprechend sind die Beschwerdeführer auch mit der Rüge zuzulassen, die angefochtenen Grundwasserschutzzonen schränkten die Nutzung der Parzelle Nr. ccc unrechtmässig ein. 3. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.