wirtschaftlichen Bewirtschaftung betroffen; zum anderen bleibt ihnen die Legitimation auch mit Bezug auf den veräusserten Teil der Parzelle Nr. aaa mit dem J-Hof (neu Parzelle Nr. ccc) und den darauf hauptsächlich lastenden baulichen Beschränkungen und Unterhaltsverpflichtungen erhalten. Eine Partei, die den Streitgegenstand (oder Teile davon) veräussert hat, ist befugt, das Verfahren in ihrem Namen in Prozessstandschaft für fremdes Recht fortzuführen, wenn – wie vorliegend – kein Parteiwechsel beantragt wurde (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 1C_210/2023 vom 5. Dezember 2023, Erw. 1.2, 1C_430/2019 vom 25. März 2021, Erw. 1.1, und 1C_539/2017 vom 12. November 2018, Erw.