Infolgedessen ist ihre Beschwerdebefugnis nach § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) und § 14 Abs. 5 EG UWR zu bejahen. Dass ein Teil der Parzelle Nr. aaa (rund um den J-Hof) während der Rechtshängigkeit des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens abparzelliert und veräussert wurde, tut ihrer Beschwerdelegitimation keinen Abbruch. Zum einen sind weiterhin Teile der Parzelle Nr. aaa von den Nutzungsbeschränkungen der Grundwasserschutzzonen S2 und S3, insbesondere hinsichtlich der land- -6-