2. Die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 sind – wie erwähnt – Miteigentümer der Parzelle Nr. aaa, von welcher Teile den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 um die Quellwasserfassungen R._____ zugewiesen werden sollen, was mit entsprechenden Beschränkungen der Ausübung ihres Eigentumsrechts verbunden ist. Die Vorinstanz hat ihre Beschwerde gegen diese Schutzzonenausscheidung abgewiesen und die Grundwasserschutzzonen unter anderem für die Quellwasserfassungen Z._____ und QQ._____ (Schutzzonenreglement für die Quellwasserfassungen S._____, T._____, U._____, V._____, W._____, X._____, Y._____, Z._____ und QQ.