I. 1. Gemäss § 14 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 4. September 2007 (EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 781.200) ist gegen Beschwerdeentscheide des BVU über gemeinderätliche Schutzzonenausscheidungen (mit Einzelverfügungen an die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer) sowie gegen Genehmigungsentscheide des BVU über Grundwasserschutzzonen die Beschwerde ans Verwaltungsgericht zulässig. Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.