3. 3.1. Das BVU, Rechtsabteilung, entschied am 7. Dezember 2023 über die Beschwerde von A._____ und B._____ wie folgt (BVURA.22.659). 1. Die Beschwerde von A._____ sowie B._____ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. -4- 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 400.–, insgesamt Fr. 1'900.–, werden A._____ sowie B._____ in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.