Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.37 / sr / we (BVURA.22.659) Art. 70 Urteil vom 24. Juni 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, führer 1.1 Beschwerde- B._____, führerin 1.2 gegen Vorinstanzen Gemeinderat Q._____, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Grundwasserschutzzonen (Zuweisung der Parzelle aaa in Schutzzonen der Quellwasserfassung R._____) - Beschwerdeentscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, vom 7. Dezember 2023 (BVURA.22.659) - Genehmigungsentscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt, vom 7. Dezember 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. A._____ und B._____ sind Miteigentümer der in der Landwirtschaftszone gelegenen und landwirtschaftlich bewirtschafteten Parzelle Nr. aaa der Gemeinde Q._____. Am 17. November 2022 verfügte der Gemeinderat Q._____ die Zuweisung dieser Parzelle zu Grundwasserschutzzonen mit entsprechender Nutzungseinschränkung, unter Hinweis darauf, dass das Schutzzonenreglement vom 12. Mai 2022 (für die Quellwasserfassungen S._____, T._____, U._____, V._____, W._____, X._____, Y._____, Z._____ und QQ._____) integrierender Bestandteil dieser Verfügung bilde, und unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Schutzzonenreglements durch die kantonale Fachbehörde. Gleichzeitig wurde das bisherige Schutzzonenreglement vom 8. Oktober 1984 per Rechtskraft der neuen Zuweisungsverfügung aufgehoben. B. 1. Dagegen erhoben A._____ und B._____ am 14. Dezember 2022 Beschwerde beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung des Gemeinderates Q._____ vom 17. November 2022 betreffend Schutzzonen um die Quellwasserfassung R._____ ist aufzuheben und an die Gemeinde zur Überarbeitung in den nachfolgenden Punkten zurückzuweisen: a. Die rechtliche Sicherheit der Quellfassung QQ._____ ist zu prüfen. Falls die Quellfassung QQ._____ auf dem Grundstück Nr. ddd liegt und die Nutzung der Fassung durch die Wasserversorgung nicht rechtlich gesichert ist, ist die Grundwasserschutzzone R._____ ohne eine Grundwasserschutzzone um die Quellfassung QQ._____ an- zupassen. b. Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzone um die Quellfassun- gen QQ._____ und Z._____ ist betreffend öffentlichem Interesse und Verhältnismässigkeit zu prüfen. Falls das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit an der Ausscheidung der Grundwasser- schutzzone die Kosten, die die Ausscheidung verursacht, nicht über- wiegt, ist der Schutzzonenplan R._____ anzupassen und auf die Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen QQ._____ und Z._____ zu verzichten. c. Falls an der Ausscheidung der Grundwasserschutzzone um die Quell- fassungen R._____ festgehalten wird, ist das Schutzzonenreglement in Art. 4.22 so anzupassen, dass in der Grundwasserschutzzone S2 um die Quellfassungen R._____ eine beschränkte Gabe von flüssigem Hofdünger pro Vegetationsperiode bis dreimal 20 m3 pro Hektare ausgebracht werden darf. d. Falls an der Ausscheidung der Grundwasserschutzzone um die Quell- fassungen R._____ festgehalten wird, ist im Schutzzonenreglement einzufügen, dass bauliche Massnahmen, die wegen den Nutzungsbe- -3- schränkungen der Grundwasserschutzzone notwendig werden, zu Lasten der Wasserversorgung ausgeführt werden. 2. Es ist ein Augenschein durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Q._____. 2. Im Verlauf des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wurden diese An- träge folgendermassen angepasst: Die Verfügung des Gemeinderates Q._____ vom 17. November 2022 betreffend Schutzzonen um die Quellwasserfassung R._____ ist aufzuheben und an die Gemeinde zur Überarbeitung in den nachfolgenden Punkten zurückzuweisen: a. Falls für die Quellfassung QQ._____ kein dingliches Recht zu Guns- ten der Wasserversorgung und zu Lasten des Grundstücks Nr. ddd besteht, ist die Grundwasserschutzzone R._____ ohne eine Grundwasserschutzzone um die Quellfassung QQ._____ anzupassen. b. Um die Quellfassungen QQ._____ und Z._____ ist auf die Aus- scheidung der Grundwasserschutzzone zu verzichten und der Schutzzonenplan entsprechend anzupassen. c. Falls an der Ausscheidung der Grundwasserschutzzone um die Quell- fassungen R._____ auf den Grundstücken Nr. aaa und Nr. ccc festge- halten wird, ist das Schutzzonenreglement in Art. 4.22 so anzupas- sen, dass in der Grundwasserschutzzone S2 um die Quellfassungen R._____ eine beschränkte Gabe von flüssigem Hofdünger pro Vegetationsperiode bis dreimal 20 m3 pro Hektare ausgebracht werden darf. d. Falls an der Ausscheidung der Grundwasserschutzzone um die Quell- fassungen R._____ festgehalten wird, ist im Schutzzonenreglement einzufügen, dass bauliche Massnahmen, die wegen den Nutzungsbe- schränkungen der Grundwasserschutzzone notwendig werden, zu Lasten der Wasserversorgung ausgeführt werden. 2. Es ist ein Augenschein durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Q._____. 3. 3.1. Das BVU, Rechtsabteilung, entschied am 7. Dezember 2023 über die Be- schwerde von A._____ und B._____ wie folgt (BVURA.22.659). 1. Die Beschwerde von A._____ sowie B._____ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. -4- 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 400.–, ins- gesamt Fr. 1'900.–, werden A._____ sowie B._____ in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 3.2. Gleichentags entschied das BVU, Abteilung für Umwelt, über die Genehmi- gung der Grundwasserschutzzonen: Die Grundwasserschutzzonen für die Quellwasserfassungen S._____, T._____, U._____, V._____, W._____, X._____, Y._____, Z._____ und QQ._____ (Reglement und Plan vom 12. Mai 2022) wird mit folgenden Änderungen genehmigt: Die Grenze der Zone S2 auf den Parzellen bbb, fff und ggg wird im Bereich der Quellwasserfassungen Y._____ und QQ._____ leicht angepasst bzw. reduziert. Der Gemeinderat Q._____ hat der Abteilung für Umwelt einen angepass- ten Schutzzonenplan im Pdf-Format und als georeferenzierte Polygone abzugeben. C. 1. Diese Entscheide fochten A._____ und B._____ mit Beschwerde vom 29. Januar 2024 beim Verwaltungsgericht an, mit den Anträgen: 1. Die Entscheide sind aufzuheben und an die Gemeinde Q._____ zur An- passung zurückzuweisen, wobei zu berücksichtigen ist: a. Grundwasserschutzzone ohne Quellwasserfassung QQ._____ b. Klärung Auswirkungen der Nutzungsbeschränkungen auf Grundstü- cke Nr. aaa und Nr. ccc anlässlich Augenschein c. Verhältnismässigkeit der Trinkwassernutzung der Quellwasserfas- sung Y._____ unter Berücksichtigung der Nutzungseinschränkungen d. Untersuchungsberichte zur Trinkwasserqualität der Quellen R._____ der letzten 10 Jahre e. Klärung, ob Gemeinde die Kosten wegen deren Erschliessungsfunk- tion für die Trinkwasserfassung zu übernehmen hat 2. Die Kosten des Verfahrens sind der Gemeinde Q._____ zu belasten. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2024 beantragte das BVU, Rechtsabteilung, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit da- rauf eingetreten werden könne. Der Gemeinderat Q._____ verwies mit Protokollauszug der Gemeinderatssitzung vom 18. März 2024 auf seine Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren. -5- D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 14 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 4. September 2007 (EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 781.200) ist gegen Beschwerdeentscheide des BVU über gemeinderätliche Schutzzonenausscheidungen (mit Einzel- verfügungen an die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentü- mer) sowie gegen Genehmigungsentscheide des BVU über Grundwasser- schutzzonen die Beschwerde ans Verwaltungsgericht zulässig. Das Ver- waltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 sind – wie erwähnt – Miteigentümer der Parzelle Nr. aaa, von welcher Teile den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 um die Quellwasserfassungen R._____ zugewiesen werden sollen, was mit entsprechenden Beschränkungen der Ausübung ihres Eigentumsrechts verbunden ist. Die Vorinstanz hat ihre Beschwerde gegen diese Schutzzo- nenausscheidung abgewiesen und die Grundwasserschutzzonen unter an- derem für die Quellwasserfassungen Z._____ und QQ._____ (Schutzzonenreglement für die Quellwasserfassungen S._____, T._____, U._____, V._____, W._____, X._____, Y._____, Z._____ und QQ._____ vom 12. Mai 2022 samt Schutzzonenplänen 1:1000 im Anhang) mit leichten Abweichungen von den Festsetzungen des Gemeinderats Q._____, welche die Beschwerdeführer aber nicht betreffen, genehmigt. Die Beschwerdeführer sind demnach formell beschwert und haben durch die erforderliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand und den prakti- schen Nutzen, den ihnen die Gutheissung ihrer Beschwerde eintragen wür- de, ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der an- gefochtenen Entscheide (= materielle Beschwer). Infolgedessen ist ihre Be- schwerdebefugnis nach § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) und § 14 Abs. 5 EG UWR zu bejahen. Dass ein Teil der Parzelle Nr. aaa (rund um den J-Hof) während der Rechtshängigkeit des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens abparzelliert und veräussert wurde, tut ihrer Beschwerdelegitimation keinen Abbruch. Zum einen sind weiterhin Teile der Parzelle Nr. aaa von den Nutzungsbeschränkungen der Grundwasserschutzzonen S2 und S3, insbesondere hinsichtlich der land- -6- wirtschaftlichen Bewirtschaftung betroffen; zum anderen bleibt ihnen die Legitimation auch mit Bezug auf den veräusserten Teil der Parzelle Nr. aaa mit dem J-Hof (neu Parzelle Nr. ccc) und den darauf hauptsächlich lastenden baulichen Beschränkungen und Unterhaltsverpflichtungen erhal- ten. Eine Partei, die den Streitgegenstand (oder Teile davon) veräussert hat, ist befugt, das Verfahren in ihrem Namen in Prozessstandschaft für fremdes Recht fortzuführen, wenn – wie vorliegend – kein Parteiwechsel beantragt wurde (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 1C_210/2023 vom 5. Dezember 2023, Erw. 1.2, 1C_430/2019 vom 25. März 2021, Erw. 1.1, und 1C_539/2017 vom 12. November 2018, Erw. 1.4.2, nicht publiziert in: BGE 145 II 70). Entsprechend sind die Beschwerdeführer auch mit der Rüge zuzulassen, die angefochtenen Grundwasserschutzzo- nen schränkten die Nutzung der Parzelle Nr. ccc unrechtmässig ein. 3. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 4. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Ermessensunter- oder -überschreitung sowie Ermessensmiss- brauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Unzulässig ist hingegen die Rüge der Unangemessenheit (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Die streitgegenständlichen Grundwasserschutzzonen S2 und S3 um die Quellwasserfassungen R._____ (Z._____, QQ._____ und Y._____ erstrecken sich unter anderem auf die Parzelle Nr. aaa der Beschwerdefüh- rer, die Zone S3 ausserdem auf die davon abparzellierte und veräusserte Parzelle Nr. ccc mit dem J-Hof (vgl. dazu Vorakten, act. 355, Beilage 1 [Schutzzonenreglement für die Quellwasserfassungen S._____, T._____, U._____, V._____, W._____, X._____, Y._____, Z._____ und QQ._____ vom 12. Mai 2022 samt Schutzzonenplänen 1:1000 im Anhang], Anhang 3.6, nachfolgend Abbildung 1; Abbildung 2 zeigt demgegenüber die von der Vorinstanz verfügten Grenzänderungen im Bereich der Parzellen Nrn. bbb, fff und ggg [Vorakten, act. 355, Beilage 20]). [Auschnitt aus dem vom Gemeinderat Q._____ verfügten Grundwasserschutzzonenplan der Quellwasserfassungen Z._____, QQ._____ und Y._____] Abbildung 1 -7- [Ausschnitt aus dem Grundwasserschutzzonenplan der Quellwasserfassungen Z._____, QQ._____ und Y._____ mit den von der Vorinstanz verfügten Änderungen] Abbildung 2 Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) sind ein Instrument des planerischen Grundwasser- schutzes und dienen dazu, Trinkwassergewinnungsanlagen und das Grundwasser unmittelbar vor seiner Nutzung als Trinkwasser vor Beein- trächtigungen zu schützen. Sie sind um die im öffentlichen Interesse lie- genden Grundwasserfassungen auszuscheiden, d.h. um alle Fassungen deren Wasser den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entspre- chen muss, sowie um Grundwasser-Anreicherungsanlagen (vgl. die Weg- leitung Grundwasserschutz des Bundesamts für Umwelt, Wald und Land- schaft [BUWAL], heute: Bundesamt für Umwelt [BAFU], Bern 2004, nach- folgend: Wegleitung Grundwasserschutz, S. 39). Grundwasserschutzzonen bestehen aus den Zonen S1 (Fassungsbereich), S2 (engere Schutzzone) und – bei Lockergesteins- und schwach heteroge- nen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern – S3 (weitere Schutzzone) (An- hang 4 Ziff. 121 Abs. 1 lit. a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Okto- ber 1998 [GSchV; SR 814.201]). Die Zone S1 umfasst die Grundwasserfas- sung oder -anreicherungsanlage sowie deren unmittelbare Umgebung und soll verhindern, dass dieser Bereich beschädigt oder verunreinigt wird (An- hang 4 Ziff. 122 Abs. 1 und 3 GSchV; vgl. dazu auch die nachfolgenden Abbildungen 1 und 2 aus der Wegleitung Grundwasserschutz). Die Zone S2 soll verhindern, dass (a) das Grundwasser durch Grabungen und unter- irdische Arbeiten nahe von Grundwasserfassungen und -anreicherungsan- lagen verunreinigt wird; und (b) der Zufluss zur Grundwasserfassung durch unterirdische Anlagen behindert wird (Anhang 4 Ziff. 123 Abs. 1 GSchV). Bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwas- serleitern soll sie zudem verhindern, dass Krankheitserreger sowie Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in solchen Mengen in die Grundwasser- fassung gelangen, dass sie die Trinkwassernutzung gefährden (Anhang 4 Ziff. 123 Abs. 2 GSchV). Entsprechend ist sie so zu dimensionieren, dass (a) der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m beträgt; er kann kleiner sein, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen ist, dass die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage durch wenig durchlässi- ge und nicht verletzte Deckschichten gleichwertig geschützt ist; und (b) bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasser- leitern die Fliessdauer des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage mindestens zehn Tage beträgt (Anhang 4 Ziff. 123 Abs. 3 GSchV; vgl. dazu auch die nachfolgende Abbildung 2 aus der Wegleitung Grundwasserschutz). Die -8- Zone S3 soll gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren (z.B. Unfällen mit Stoffen, die Wasser verunreinigen können) ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen (An- hang 4 Ziff. 124 Abs. 1 GSchV). Der Abstand vom äusseren Rand der Zone S2 bis zum äusseren Rand der Zone S3 ist in der Regel mindestens so gross wie der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 (Anhang 4 Ziff. 124 Abs. 2 GSchV; vgl. dazu auch die nachfolgende Ab- bildung 2 aus der Wegleitung Grundwasserschutz). Abbildung 1 Abbildung 2: die hydrogeologische und die praktische Umgrenzung der Zonen S2 und S3 unterscheiden sich dadurch, dass die erstere auf hydrogeologischen Kriterien beruht und sich nach den oben beschriebenen Anforderungen der GSchV richtet, während die letztere die hydrogeologische Umgrenzung umhüllt und die örtlichen Gegebenheiten wie z.B. Gelän- destrukturen, Grundstücksgrenzen, Bauten und Anlagen oder Waldränder berücksichtigt und die im Schutzzonenplan rechtskräftige Abgrenzung darstellt (vgl. Wegleitung Grund- wasserschutz, S. 42) (Obwohl die Wegleitung Grundwasserschutz empfiehlt, im Schutzzo- nenplan beide Umgrenzungen darzustellen, beschränken sich die Schutzzonenpläne zu -9- den Quellwasserfassungen S._____, T._____, U._____, V._____, W._____ X._____, Y._____, Z._____ und QQ._____ auf die Darstellung der praktischen Umgrenzung.) In Anhang 4 Ziff. 221, 222 und 223 GSchV werden die Schutzmassnahmen zu den Zonen S3, S2 und S1 definiert respektive wird ausgeführt, welche Nutzungen (inkl. bauliche Massnahmen) in diesen Zonen zulässig oder un- zulässig sind. So sind in der Zone S1 mit dem höchsten Schutzstatus nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwas- sernutzung dienen (Anhang 4 Ziff. 223 GSchV). In der Zone S2 sind über die in der Zone S3 verbotenen spezifischen Nutzungen hinaus das Erstel- len von Anlagen, unter Vorbehalt von Ausnahmen aus wichtigen Gründen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann, Grabungen, welche die schützende Überdeckung (Boden und Deck- schicht) nachteilig verändern, die Versickerung von Abwasser und andere die Trinkwassernutzung gefährdenden Tätigkeiten verboten (Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV). Zudem dürfen keine flüssigen Hof- und Recycling- dünger verwendet werden, wobei ausnahmsweise die Ausbringung solcher Dünger in der Menge von höchstens 20 m 3 pro ha bis dreimal pro Vegeta- tionsperiode in angemessenen Abständen gestattet werden kann, wenn aufgrund der Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist, dass keine pathoge- nen Mikroorganismen in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsan- lage gelangen (Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 2 GSchV i.V.m. Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 und Ziff. 3.3.2 Abs. 1 der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zu- bereitungen und Gegenständen vom 18. Mai 2005 [Chemikalien-Risikore- duktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.81]). Zu den verbotenen Nutzun- gen in der Zone S3 gehören namentlich Einbauten, die das Speichervolu- men oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringern, wiederum unter Vorbehalt von Ausnahmen aus wichtigen Gründen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann, die Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser über eine biologisch aktive Deckschicht, nach- teilige Verminderungen der schützenden Überdeckung, dem Rohrleitungs- gesetz unterstehende Leitungen mit Ausnahme von Gasleitungen, Kreis- läufe, die dem Untergrund Wärme entziehen oder an den Untergrund ablei- ten, erdverlegte Lagerbehälter und Rohrleitungen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten und Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 2'000 Liter Nutzvolumen (Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV). Weitere konkretisierende, auf die spezifische Situation zugeschnittene Schutzmassnahmen, Nutzungsbeschränkungen und -auflagen beinhaltet das Schutzzonenreglement für die Quellwasserfassungen S._____, T._____, U._____, V._____, W._____, X._____, Y._____, Z._____ und QQ._____ vom 12. Mai 2022 (Vorakten, act. 355, Beilage 1; nachfolgend Schutzzonenreglement). Dieses basiert auf dem Hydrogeologischen Be- richt "Schutzzonenreglement für die Quellwasserfassungen S._____, - 10 - T._____, U._____, V._____, W._____, X._____, Y._____, Z._____ und QQ._____ mit 5 Schutzzonenplänen und mit Erläuterungen" der C._____ AG vom 8. Oktober 1984 (Vorakten, act. 355, Beilage 2) sowie auf dem Hydrogeologischen Ergänzungsbericht zur Bemessung der Schutzzonengrösse "Schutzzonen Quellwasserfassungen S._____, T._____, U._____, V._____, W._____, X._____, Y._____, Z._____ und QQ._____" der C._____ vom 13. Dezember 2016 (Vorakten, act. 355, Beilage 3) (vgl. Art. 2 Schutzzonenreglement), welche die Ge- fahrenpotenziale mit den erforderlichen Schutzmassnahmen auflisten und die Schutzzonenbemessung erläutern (vgl. Wegleitung Grundwasser- schutz, S. 40). Der Gefahrenkataster für die Quellwasserfassungen S._____, T._____, U._____, V._____, W._____, X._____, Y._____, Z._____ und QQ._____ vom 12. Mai 2022 (Vorakten, act. 355, Beilage 14; nachfolgend Ge- fahrenkataster) enthält sodann ein Verzeichnis von Anlagen und Nutzun- gen innerhalb der jeweiligen Zonen S1, S2 und S3 mit diesbezüglich erfor- derlichen (Nutzungs- und Wartungs-)Massnahmen. Auf der Parzelle Nr. aaa der Beschwerdeführer und der davon abparzellierten Parzelle Nr. ccc mit dem J-Hof sind die Anlagen 13.1 und 15.1–15.5 verzeichnet, woran teilweise Funktions- (15.1: Drainagen auf den Parzellen Nr. aaa und Nr. ccc) und Dichtigkeitskontrollen (13.1: Ableitung Drainagen auf der Parzelle Nr. aaa; 15.4: Abwasseranlage zur Gebäudegruppe Wohnhaus, Scheune, Silo und Güllengrube auf der Parzelle Nr. ccc) durchgeführt werden müssen. In Bezug auf die Wagenremise auf der Parzelle Nr. ccc (15.5) ist zu kontrollieren, ob eine Bodenabdichtung notwendig ist (vgl. zum Ganzen Vorakten, act. 355, Beilage 14, Beilagen 2.6 und 3.6). 2. 2.1. Die Beschwerdeführer rügen zunächst, die Wasserversorgung Q._____ sei nicht (dinglich) berechtigt, Wasser aus der auf der Parzelle Nr. ddd situ- ierten Quellwasserfassung QQ._____ für die Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung abzuleiten. Dürfe diese Quellwasserfassung nicht mehr benützt werden, seien die Zonen S2 und S3 der Quellwasserfassungen R._____ anzupassen. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz liege der Fassungsstrang vollständig auf der Parzelle Nr. ddd, also nicht teilweise auf der Parzelle Nr. ggg, worauf auch der Gemeinderat Q._____ in seiner Beschwerdeantwort an die Vorinstanz (Vorakten, act. 121) und die C._____ in der Mail an den Gemeinderat vom 10. Januar 2023 (Vorakten, act. 355, Beilage 20) hingewiesen hätten. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass dennoch wegen des öffentlichen Interesses an der Grundwasserfassung an der Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen um die Quellwasserfassung R._____ festzuhalten sei, verstosse gegen Art. 20 GSchG, wonach die Inhaber von Grundwasserfassungen die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben hätten. Sie (die Beschwerde- - 11 - führer) bezweifelten daher, dass eine Grundwasserschutzzone um eine Quellwasserfassung ausgeschieden werden dürfe, an der die Wasserver- sorgung kein Recht zur Nutzung des Quellwassers habe. Die Vorinstanz räume ein, dass die Schutzzonen allenfalls neu festgelegt und angepasst werden müssten, wenn sich die Wasserversorgung das Recht zur Quell- wassernutzung nicht (nötigenfalls auf dem Enteignungsweg) beschaffen könne. Dass die Beschwerdeführer in der Zwischenzeit Nutzungsbe- schränkungen (z.B. das Gülleverbot in der Zone S2) hinzunehmen hätten, die später wieder abgeschafft würden, wenn die Wasserversorgung das Quellwassernutzungsrecht nicht erwerben könne, sei für sie unverständ- lich. Die Berechtigung zur Quellwassernutzung durch die Wasserversor- gung sei vielmehr vor der Festlegung der Grundwasserschutzzone um die Quellwasserfassung QQ._____ zu klären. Bis dahin könne das Quellwas- ser verworfen werden, zumal die Trinkwasserversorgung nicht existenziell auf die Nutzung dieses Quellwassers angewiesen sei. 2.2. Mit ihrer Argumentation übersehen die Beschwerdeführer, dass das Was- ser ab der Quellwasserfassung QQ._____ aktuell und gemäss Erläute- rungen der C._____ zum Schutzzonenreglement für die Quellwasserfassungen S._____, T._____, U._____, V._____, W._____, X._____, Y._____, Z._____ und QQ._____ vom 8. Oktober 1984 seit mindestens 44 Jahren für die Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung genutzt wird (Vorakten, act. 355, Beilage 2, S. 19). Solange dieser Zustand anhält und die Nutzung seitens der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. ddd nicht unterbunden wird – und dagegen könnte sich die Wasserversorgung Q._____ gegebenenfalls mit einem Enteignungsbegehren (an den Regierungsrat) gestützt auf § 132 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) zur Wehr setzen – gilt es diese Quellwasserfassung mittels Ausscheidung einer hinreichend dimensionierten Grundwasserschutzzone vor Beeinträchtigungen und Verunreinigungen zu schützen (es besteht ge- mäss Schutzzonenreglement für die Quellwasserfassungen S._____, T._____, U._____, V._____, W._____, X._____, Y._____, Z._____ und QQ._____ vom 8. Oktober 1984 samt Schutzzonenplan zu den Quellwasserfassungen Y._____, Z._____ und QQ._____ [Vorakten, act. 355, Beilage 19] heute schon eine "Zone II" zum Schutz der Quellwasserfassung QQ._____, die allerdings geringer dimensioniert ist). Voraussetzung für die Ausscheidung oder Ausdehnung von Grundwasser- schutzzonen ist einzig, dass an der Grundwasserfassung ein öffentliches Interesse besteht, worauf nachfolgend (siehe Erw. 3 hinten) zurückzukom- men sein wird. Daran ändert eine fehlende Nutzungsberechtigung der Was- serversorgung nach richtiger Einschätzung der Vorinstanz vorläufig nichts. Art. 20 Abs. 2 GSchG auf den sich die Beschwerdeführer für ihren Stand- punkt berufen, in der Meinung, vor Ausscheidung von Grundwasserschutz- zonen müsse das dingliche Recht zur Nutzung von Quellwasserfassungen - 12 - gesichert werden, bezieht sich auf die dingliche Sicherung von aus der Festlegung von Grundwasserschutzzonen resultierenden Nutzungs- und Baubeschränkungen und ist somit von vornherein nicht einschlägig. Ob der Erwerb der dinglichen Rechte für die Nutzungs- und Baubeschränkungen vor oder nach der Ausscheidung der Schutzzonen erfolgen muss, lässt das Bundesrecht im Übrigen offen. Den Zeitpunkt dafür kann das kantonale Recht bestimmen (ARNOLD BRUNNER, in: PETER HETTICH/LUC JANSEN/ROLAND NORER [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 24 zu Art. 20 GSchG), was im Kanton Aargau aber nicht erfolgt ist. 3. 3.1. Ferner stellen die Beschwerdeführer auch das öffentliche Interesse an der Grundwasserfassung im Bereich der Quellwasserfassungen R._____ weiterhin in Frage. Für die Beurteilung dessen, ob die Nutzung einer Quellwasserfassung im öffentlichen Interesse liege, müssten neben der Schüttmenge, die im Falle der Quellwasserfassungen R._____ vergleichsweise gering sei, auch die mit der Nutzung verbundenen Eingriffe ins private Grundeigentum berücksichtigt werden. Bei den Quellwasserfassungen U._____, T._____, V._____ und S._____, die allesamt im Wald situiert seien, seien die Nutzungsbeschränkungen durch Grundwasserschutzzonen weit weniger einschneidend als bei Quellwasserfassungen im Landwirtschaftsland. Ebenfalls trage die Vorinstanz dem Umstand keine Rechnung, dass gemäss hydrogeologischem Bericht eine qualitative Beeinträchtigung des Quellwassers nicht ausgeschlossen werden könne. Dass mit der Ausschei- dung bzw. Erweiterung der Grundwasserschutzzone eine qualitative Beein- trächtigung ausgeschlossen werden könne, werde bestritten. Eine solche könne auch durch ungünstige Bodenverhältnisse ausgelöst werden, die sich durch Grundwasserschutzzonen nicht verbessern liessen. Naturge- mäss sei das Risiko für Beeinträchtigung der Wasserqualität bei Quellwas- serfassungen auf Landwirtschaftsland höher als im Wald. 3.2. Gemäss Wegleitung Grundwasserschutz, S. 39, liegen alle Grundwasser- fassungen, deren Wasser den Anforderungen der Lebensmittelgesetzge- bung entspricht, im öffentlichen Interesse. Neben dem Verwendungszweck müssen aber auch Art und Grösse des Benutzerkreises berücksichtigt wer- den. Private Fassungen sollen nur geschützt werden, wenn sie die gleichen Aufgaben wie öffentliche Wasserversorgungen erfüllen, namentlich die Versorgung eines Gastwirtschaftsbetriebs, eines Heims oder eines Sanato- riums. Sie müssen also mehrere Haushaltungen oder einen grösseren Be- nutzerkreis bedienen (BRUNNER, a.a.O., N. 15 zu Art. 20 GSchG). Nach An- hang 2 Ziff. 22 Abs. 1 und Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 2 lit. b GSchV muss die Wasserqualität von Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder - 13 - dafür vorgesehen ist, so beschaffen sein, dass das Wasser nach Anwen- dung einfacher Aufbereitungsverfahren die Anforderungen der Lebensmit- telgesetzgebung einhält. Ferner enthält Anhang 2 Ziff. 22 Abs. 2 GSchV numerische Anforderungen an die Wasserqualität. In quantitativer Hinsicht ist ein unterirdisches Gewässer nutzbar bzw. für die Wassergewinnung geeignet, wenn das Wasser im natürlichen oder angereicherten Zustand in einer Menge vorhanden ist, dass eine Nutzung in Betracht fallen kann, da- bei wird der Bedarf nicht berücksichtigt (Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 2 lit. a GSchV). Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Abteilung für Umwelt vom 15. März 2023 (Vorakten, act. 264 ff.), wonach das Trinkwasser in Q._____ zu 50% aus eigenem Quellwasser stamme und die mittlere Quellschüttung der Quellen R._____ 34 Liter pro Minute respektive 49'000 Liter pro Tag betrage und den Trinkwasserbedarf von rund 325 Einwohnern (150 Liter pro Tag und Kopf) oder 11,5% der Gesamtbevölkerung von Q._____ decke, gelangte die Vorinstanz in Erw. 4.2 des angefochtenen Entscheids zum Schluss, dass an den Quellwasserfassungen R._____ nach wie vor ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse bestehe. Angesichts des anhaltenden Anstiegs der Bevölkerungszahl und der damit einhergehen- den Zunahme des Wasserbedarfs komme dem Grundwasser und darin enthaltenen, auch kleineren und mässig ergiebigen Quellen eine zuneh- mend grössere Bedeutung zu, um die Bevölkerung auch in Zukunft mit sau- berem Wasser versorgen zu können. In Trockenzeiten und bei Mangella- gen (z.B. beim Ausfall von auf Strom angewiesenen Grundwasserpump- werken) komme Trinkwasserquellen sogar eine besondere Bedeutung zu. Zumal Grundwasserschutzzonen das Wasser von Trinkwasserfassungen vor Beeinträchtigungen schützen sollen, rechtfertige sich in aller Regel die Ausscheidung einer Schutzzone auch und gerade dann, wenn potenzielle Verunreinigungsherde vorhanden sein. Nur wenn von vornherein feststehe, dass sich das Schutzziel nicht erreichen lasse, weil eine Beeinträchtigung des Grundwassers bereits eingetreten sei oder schwerwiegende Gefähr- dungen bestünden und eine Sanierungsmöglichkeit ausgeschlossen er- scheine, sei die Fassung als Trinkwassergewinnungsanlage aufzuheben (Urteil des Bundesgerichts 1C_522/2014 vom 18. März 2015, Erw. 3.2), hingegen nicht schon dann, wenn eine qualitative Beeinträchtigung der Quellen nicht ausgeschlossen werden könne. Diesen nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen vermögen die Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Insbesondere bestreiten sie nicht, dass die Quellwasserfassungen R._____ im Umfang von 11,5% und die hier vor allem streitigen Quellwasserfassungen QQ._____ und Z._____ im Umfang von 6% zum gesamten Trinkwasserbedarf der Wohnbevölkerung von Q._____ beitragen und 326 bzw. 173 Einwohner, also klar mehrere Haushalte mit Trinkwasser versorgen. Was die qualitativen Bedenken der Beschwerdeführer - 14 - anbelangt, weist nichts darauf hin, dass von den bestehenden Bodenverhältnissen eine Beeinträchtigung oder auch nur Gefährdung der Trinkwasserqualität ausgehen könnte. Im Hydrogeologischen Bericht "Schutzzonenreglement für die Quellwasserfassungen S._____, T._____, U._____, V._____, W._____, X._____, Y._____, Z._____ und QQ._____ mit 5 Schutzzonenplänen und mit Erläuterungen" der C._____ AG vom 8. Oktober 1984 (Vorakten, act. 355, Beilage 2) wurde dem Quellwasser der Quellwasserfassungen Y._____, Z._____ und QQ._____ eine "stets gute bakteriologische Beschaffenheit" bescheinigt, was nicht zuletzt auch mit den eher unproblematischen Umgebungsverhältnissen zu tun haben dürfte. Im Hydrogeologischen Ergänzungsbericht vom 13. Dezember 2016 (Vorakten, act. 355, Beilage 3) wird eine Beeinträchtigung der Quellwasserqualität durch den nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen J-Hof bzw. dessen Jauchegrube, in welche das Abwasser fliesst, sowie durch einen in der Zone S2 gelegenen Feldweg nicht ausgeschlossen. Dass aber die Trinkwasserqualität der Quellwasserfassungen R._____ deswegen bereits (unwiderruflich) gelitten hätte, steht nicht zur Debatte. Eine erhöhte Belastung mit (bestimmten) wassergefährdenden Stoffen wird nicht behauptet und dargetan. Mit den im Gefahrenkataster (Vorakten, act. 355, Beilage 14) für den J-Hof vorgesehenen Massnahmen (15.4: Dichtigkeitskontrollen an der Abwasseranlage) kann eine Gefährdung durch den Betrieb der Ab- wasseranlage oder Jauchegrube künftig gerade vermieden werden. Der durch die Grundwasserschutzzone führende Feldweg, auf dem höchstens vereinzelt landwirtschaftliche Fahrzeuge verkehren dürften, stellt kaum eine Gefahr für die Trinkwasserqualität der Quellwasserfassungen R._____ dar. Im Übrigen wird sogar bei gut frequentierten Strassen mit Belastungen des strassennahen Bereichs mit Treibstoffkomponenten, Staub, Spritzwasser und Tausalz darauf abgestellt, dass diese selbst Neuausscheidungen von Grundwasserschutzzonen (hier haben wir es im Gegensatz dazu mit der Ausdehnung einer bestehenden Grundwasserschutzzone zu tun) grundsätzlich nicht entgegenstehen. Erforderlich ist jedoch, dass gemäss Art. 31 Abs. 2 lit. a GSchV alle notwendigen Massnahmen getroffen werden, um eine Gefährdung der Grundwasserfassung durch den Strassenbetrieb auszuschliessen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_497/2021 vom 19. Dezember 2023, Erw. 5.2.5, 1C_47/2019 vom 10. September 2020, Erw. 4.3 und 5.3; 1C_522/2014 vom 18. März 2015, Erw. 3.2). Bei den Quellwasserfassungen R._____ geht die Abteilung für Umwelt davon aus, dass das Quellwasser nach einer einfachen Aufbereitung (z.B. UV-Desin- fektion) als Trinkwasser genutzt werden kann (Vorakten, act. 268). Gegen- teilige Anhaltspunkte existieren nicht. Demnach gibt es keinen Anlass, aus quantitativen oder qualitativen Grün- den auf die Quellwasserfassungen R._____ und die streitgegenständliche Ausdehnung der bestehenden Grundwasserschutzzonen zu verzichten. - 15 - Vielmehr hat die Vorinstanz ein öffentliches Interesse an diesen Grundwas- serfassungen zu Recht bejaht. Eine andere Frage ist, ob das öffentliche Interesse daran die privaten Interessen der Beschwerdeführer an der Nichtausscheidung bzw. der Nichtvergrösserung der Grundwasserschutz- zone um die Quellwasserfassungen R._____ überwiegt, was im Zusammenhang mit der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer zu erörtern sein wird (siehe dazu Erw. 6 hinten). 4. 4.1. Ferner wehren sich die Beschwerdeführer gegen die Dimensionierung der Grundwasserschutzzone und bringen diesbezüglich vor, es sei unverständ- lich, weshalb zwecks Bestimmung der 10-Tages-Isochrone (Grenzlinie einer Verweilzeit von 10 Tagen) keine Markierversuche unternommen wor- den seien, mit dem blossen Hinweis der Vorinstanz, dass solche Markier- versuche äusserst schwierig und kaum repräsentativ seien. Mit Markierver- suchen könne zuverlässig festgestellt werden, ob z.B. ein Austritt von Ab- wasser aus einem Gebäude innert 10 Tagen in der Quellfassung nachge- wiesen werden könne. Dazu sei nach ihrer Ansicht (der Beschwerdeführer) keine flächendeckende Untersuchung einer grossen Bodenfläche notwen- dig, wie die Vorinstanz annehme. 4.2. Bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwas- serleitern wird die Zone S2 so dimensioniert, dass die Verweilzeit (Fliess- dauer, Aufenthaltszeit, Verweildauer) des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung mindestens 10 Tage be- trägt (10-Tages-Isochrone) und der Abstand von der Zone S1 bis zum äus- seren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 Meter misst (vgl. Anhang 4 Ziff. 123 Abs. 3 GSchV; Wegleitung Grundwasserschutz, S. 44; vgl. auch Abbildung 2 auf S. 10 vorne). Die 10-Tages-Isochrone ent- spricht derjenigen Linie, von der aus das Grundwasser bis zum Erreichen der Fassungsanlage zehn Tage benötigt. Sie kann auf verschiedene Arten ermittelt werden. Zu den vier gebräuchlichsten Methoden gehören Markier- versuche (in der Praxis bevorzugte Methode), bei welcher die Verweilzeit aus der Durchgangskurve des Markierstoffes bei der Fassung ermittelt wird. Der Markierstoff wird nach Möglichkeit direkt ins Grundwasser einge- impft und bei der zu untersuchenden Grundwasserfassung ist die über län- gere Zeit maximal zulässige Fördermenge zu entnehmen. Aus der Durch- gangskurve des Markierstoffs lassen sich für den Abstand zwischen Impf- stelle und Entnahmestelle unterschiedliche Verweilzeiten ermitteln (mini- male Verweilzeit, dominierende Verweilzeit, mittlere Verweilzeit). Die Be- rechnung der 10-Tages-Isochrone erfolgt in der Regel aufgrund der domi- nierenden Verweilzeit, wobei bei mehreren annährend gleichwertigen Kon- zentrationsmaxima der Zeitpunkt des ersten Peaks massgebend ist (Weg- - 16 - leitung Grundwasserschutz, S. 45 f.). Eine Unterschreitung der (kumulativ zu erfüllenden) Minimaldistanz von 100 m zwischen der Zone S1 und dem äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung fällt hingegen nur in Be- tracht, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen (anhand von Bag- gerschlitzen, Sondierbohrungen und/oder geophysikalischen Untersuchun- gen) nachgewiesen ist, dass eine durchgehende, gering durchlässige und nicht verletzte Deckschicht einen gleichwertigen Schutz gewährleistet, ohne dass die Sondierungen die Schutzwirkung der Deckschicht beein- trächtigen. Die Deckschicht soll eine geringe Durchlässigkeit und eine Mächtigkeit von mindestens 5 m aufweisen, und es dürfen keine besser durchlässigen Linsen auftreten (Wegleitung Grundwasserschutz, S. 47). Insofern liegt die Vorinstanz mit ihrer Einschätzung in Erw. 4.3 des ange- fochtenen Entscheids richtig, dass nur mit aufwendigen hydrogeologischen Untersuchungen (flächigen Abgrabungen und Bodenuntersuchungen) fest- gestellt werden könnte, ob die Minimaldistanz zwischen der Zone S1 und dem äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung (hier von Westen nach Osten) von 100 m wegen einer speziell undurchlässigen Deckschicht unterschritten werden könnte. Markierversuche reichen für die Beurteilung der Durchlässigkeit der Deckschicht nicht aus und dienen nach dem oben Gesagten einzig oder vorrangig dem Nachweis der Verweildauer des Grundwassers von mindestens zehn Tagen (10-Tages-Isochrone), die zusätzlich zur erwähnten Minimaldistanz eingehalten werden muss. Richtig geht die Vorinstanz sodann in der Annahme, dass der Aufwand für eine professionelle, flächendeckende Untersuchung der Deckschicht mit einem beträchtlichen Aufwand und unverhältnismässig hohen Kosten verbunden wäre, und diese Untersuchungen an sich schon ein gewisses Risiko für die Undurchlässigkeit des Bodens bergen würden. Sodann geht die Vorinstanz aufgrund verschiedener Begebenheiten vor Ort (Fassungstiefe, einstöcki- ges Grundwasservorkommen, Austritt an den Talflanken von Seitentälern, Schichtquellen, keine tiefliegenden oder entsprechend gebohrten oder bergmännisch erstellten Fassungsstränge) nachvollziehbar von einer Deckschicht mit einer Mächtigkeit von weniger als 5 m aus. Entsprechend ist die Zone S2 um die Quellwasserfassungen R._____ mit einem Abstand von minimal 105 m zwischen den Zonengrenzen S2 und S1 in Zuströmrichtung nicht oder jedenfalls nicht nennenswert zu gross dimensioniert. Dasselbe gilt für die Zone S3, deren minimaler Abstand bis zum äusseren Rand der Zone S2 (in Zuströmrichtung) entgegen Ziff. 124 Abs. 2 GSchV mit rund 85 m sogar noch geringer ausfällt (anstatt ungefähr gleich gross zu sein; vgl. dazu auch Wegleitung Grundwasserschutz, S. 47), was sich aber aufgrund der topografischen Verhältnisse zu rechtfertigen scheint 5. Die Beschwerdeführer bemängeln unter Verweis auf die Ausführungen in Ziff. 2.1.5 der Wegleitung Grundwasserschutz (S. 32) eine ungenügende - 17 - oder fehlende Standortplanung. Dabei übersehen sie, dass es sich bei den vorliegend umstrittenen Grundwasserfassungen (Quellwasserfassungen R._____) nicht um neue, sondern vielmehr um bestehende Wasserfassungen handelt, um welche die Grundwasserschutzzone erweitert werden soll. Ihre diesbezüglichen Vorbringen zielen somit ins Leere. Auch ihre Berufung auf die Ausführungen in Ziff. 4.4.2 der Wegleitung Grundwasserschutz (S. 96 f.) geht fehl, weil weder eine wesentliche Gefährdung der streitigen Grundwasserfassungen durch bereits bestehende Anlagen besteht oder auch nur dargetan ist, noch in Zukunft mit einer solchen gerechnet werden muss. Wie bereits in Erw. 3.2 vorne gesehen, kann einer Verunreinigung des Quellwassers problemlos durch Dichtigkeitskontrollen an der Abwasseranlage des J-Hofs vorgebeugt werden, während vom Feldweg in der Zone S2 keine ersichtliche Gefährdung für die Trinkwasserqualität ausgeht. Es gibt somit in dieser Hinsicht keinerlei Anlass, eine Aufgabe oder Verlegung der Quellwasserfassungen R._____ zu prüfen. 6. 6.1. Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit, insbesondere der Verhältnismäs- sigkeit des Eingriffs in die Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz eine ungenügende Inte- ressenabwägung vor. Im Zusammenhang mit der Tragung von Mehrkosten für bauliche Massnahmen als Folge von Nutzungsbeschränkungen in einer Grundwasserschutzzone sei auch auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_573/2019 vom 29. September 2020, Erw. 4.6.3, hinzuweisen, wonach das öffentliche Interesse an der Fassung einer Quelle, das die Ausschei- dung einer Grundwasserschutzzone rechtfertige, die Interessen an der un- veränderten Weiternutzungsmöglichkeit der von der allfälligen Ausschei- dung der Grundwasserschutzzone betroffenen Grundstücke und Anlagen nicht in jedem Fall überwiege. Die Gemeinde Q._____ habe die auf dem Spiel stehenden Interessen nicht vollständig abgeklärt und die Vorinstanz habe solche Abklärungen nicht verlangt. Daher sei die Sache zur Überar- beitung an die Gemeinde zurückzuweisen. Als entgegenstehende Interessen der Beschwerdeführer (an der Aus- scheidung bzw. Ausdehnung der Grundwasserschutzzone) seien allein die Kosten für die im Gefahrenkataster aufgeführten Massnahmen berücksich- tigt worden, während die Nutzungsbeschränkungen bei der Bewirtschaf- tung der landwirtschaftlichen Nutzfläche (der Parzelle Nr. aaa) ausgeblendet worden seien. Im Schutzzonenreglement seien in den Zonen S2 und S3 die folgenden Nutzungsbeschränkungen vorgesehen: die Verwendung von in Grundwasserschutzzonen nicht zulässigen Wirkstoffen gemäss der Liste des Pflanzenschutzdienstes des Landwirtschaftlichen Zentrums Liebegg (Ziff. 3.37), ein Verbot von Hoch- und Tiefbauten, die - 18 - nicht der Wasserversorgung dienten (Ziff. 4.1), die Markierung der Abgrenzung der Zone S2 (Ziff. 4.3), das Verbot einer ganzjährigen Weidetierhaltung sowie das Anbieten von Tränkstellen und Fressplätzen (Ziff. 4.19), das Verbot der Lagerung von Siloballen (Ziff. 4.21) und das Verbot des Ausbringens von flüssigem Hof- und Recyclingdünger (Ziff. 4.22). Auch diese Nutzungsbeschränkungen verursachten einen Mehraufwand und Ertragsminderungen. Die Zusammenstellung der Kosten im Schreiben der F._____ vom 30. Januar 2023 (Vorakten, act. 92 ff.) zeige, welches Ausmass der Eingriff in ihr Eigentum bewirke. Auch wenn sich das abparzellierte Grundstück Nr. ccc nicht mehr in ihrem Eigentum befinde, bestünden die Anforderungen an die Massnahmen gemäss Gefahrenkataster weiterhin und belasteten privates Grundeigentum, weshalb diese für die Interessenabwägung relevant seien. Beim baulichen Mehraufwand komme die Vorinstanz zum Schluss, mit der Tierhaltung (auf dem J-Hof) zusammenhängende allfällige künftige Sa- nierungsmassnahmen könnten nicht berücksichtigt werden, solange nicht feststehe, dass dort Tiere gehalten würden. 330 m 2 Lager- und Umschlag- plätze seien nicht ausgewiesen und das zusätzliche Hofdüngerlager von 200 m3 sei nicht belegt. Ausserdem könnten gewisse Arbeiten von den Be- schwerdeführern selbst ausgeführt werden, womit geringere Kosten anfie- len. Dabei übergehe die Vorinstanz, dass die Gemeinde Q._____ die gel- tend gemachten Kosten nicht in Abrede gestellt habe und für die Abteilung Landwirtschaft Aargau noch Unklarheiten bestünden, die gemäss deren Bericht vom 21. März 2023 (Vorakten, act. 269 ff.) an einem Augenschein zu klären wären. Mit Protokollauszug vom 6. Februar 2023 (Vorakten, act. 119 ff.) habe sich der Gemeinderat bereit erklärt, den Augenschein durchzuführen und den Punkt betreffend die beschränkte Güllengabe an einer gemeinsamen Besprechung zu behandeln. Den Mehraufwand für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung innerhalb der ausgedehnten Grundwasserschutzzone bezeichne die Vorinstanz als ge- ring, weil vom Verbot des Einsatzes von flüssigem Hof- und Recyclingdün- ger nur 175 Aren betroffen seien, was rund 4,4% der düngbaren Flächen des Betriebs entspreche. Aus der Fachbeurteilung der Abteilung Landwirt- schaft Aargau (Vorakten, act. 272 f.) sei hingegen ersichtlich, dass die Aus- dehnung der S2-Fläche mit dem Gülleverbot um den Faktor 6,5 erfolge. Zudem würden bisher nicht tangierte Flächen neu betroffen. Auf diesen Flächen könne die Düngung nur noch mit Mist oder mineralisch mit Kunst- dünger erfolgen, was die Bewirtschaftung insofern erschwere, als auf Teil- flächen von ganzen Bewirtschaftungsparzellen separate und aufwendige zusätzliche Arbeitsgänge nötig seien. Indem sich die Vorinstanz nur das Verhältnis zwischen düngbaren und beschränkt düngbaren Flächen an- schaue und die Hofdüngerbelastung als minim erhöht einschätze, werde dieser Umstand ungenügend gewichtet. Unverständlich sei für sie (die Be- schwerdeführer) vor diesem Hintergrund, wie die Vorinstanz von einer ge- - 19 - ringen Betroffenheit ausgehen könne. Die Fachstelle habe zum Ausmass der erschwerten Bewirtschaftung keine Angaben gemacht, weshalb die Grundlagen fehlten, um die Auswirkungen beurteilen zu können. Entsprechend beruhe die vorinstanzliche Beurteilung auf unvollständigen und unklaren Grundlagen. Dass die Mehraufwendungen und Ertragsmin- derungen deutlich geringer seien als von den Beschwerdeführern angege- ben, sei eine unbelegte Vermutung der Vorinstanz. Massgeblich sei entge- gen der Vorinstanz nicht, dass eine landwirtschaftliche Nutzung der Parzel- le Nr. aaa weiterhin möglich sei und die Existenz des Betriebs der Beschwerdeführer nicht gefährde, sondern die konkreten Auswirkungen auf ihren Betrieb. 6.2. Beim Zitat von Erw. 4.6.3 des bundesgerichtlichen Urteils 1C_573/2019 vom 29. September 2020 haben die Beschwerdeführer einen wesentlichen Teil weggelassen, nämlich, dass private Interessen an den bisherigen Nut- zungsmöglichkeiten das entgegenstehende öffentliche Interesse an der Fassung einer Quelle insbesondere in Gebieten überwiegen und daher ein Absehen von der Quellwasserfassung gebieten können, in denen eine bau- liche Nutzung im Vordergrund steht. Ob bei den viel häufiger anzutreffen- den Nutzungsbeschränkungen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ebenfalls von der Quellwasserfassung entgegenstehenden höherwertigen privaten Interessen ausgegangen werden kann, ist vor allem auch mit Blick darauf, dass hier nicht eine neue Quellwasserfassung und folglich keine Neuausscheidung einer Grundwasserschutzzone zur Diskussion stehen, fraglich (vgl. Wegleitung Grundwasserschutz, S. 32 und 97 f.). Nichtsdesto- trotz ist den Beschwerdeführern einzuräumen, dass auch in diesem Be- reich schon wegen des Eingriffs in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und der dabei zu wahrenden Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) eine um- fassende und sorgfältige Abwägung zwischen den privaten Interessen an den bisherigen Nutzungsmöglichkeiten und dem öffentlichen Interesse an der Quellwasserfassung vorzunehmen ist. Es ist allerdings nicht ohne wei- teres ersichtlich, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Interessen- abwägung in Erw. 4.4 des angefochtenen Entscheids diesen Anforderun- gen nicht genügen würde. Ein korrigierender Eingriff des Verwaltungsge- richts, dem keine Ermessenskontrolle zusteht (siehe Erw. I/4 vorne), dürfte dabei nur erfolgen, wenn die Vorinstanz die Interessen nicht vollständig er- fasst hätte, nicht hingegen schon dann, wenn es die sich widerstreitenden Interessen anders gewichten würde als die Vorinstanz, was zur Ermessen- ausübung, mithin nicht zur Rechtskontrolle gehört (vgl. das Urteil des Bun- desgerichts 1C_398/2015 vom 9. August 2016, Erw. 4.2 mit Hinweisen), es sei denn, es liege eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vor (Ermes- sensunter- oder -überschreitung sowie Ermessensmissbrauch; vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1C_18/2023 vom 15. Dezember 2023, Erw. 7.4). - 20 - Aktenwidrig ist vorab die Darstellung der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei nur auf den Mehraufwand bzw. die Mehrkosten im Zusammenhang mit den im Gefahrenkataster aufgeführten (baulichen) Massnahmen eingegan- gen und habe den Mehraufwand bei der landwirtschaftlichen Bewirtschaf- tung unberücksichtigt gelassen. In Erw. 4.4.2.1 des angefochtenen Ent- scheids wird der bauliche Mehraufwand thematisiert, in Erw. 4.4.2.2 der Mehraufwand bei der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Parzelle Nr. aaa. Bei der Beurteilung des baulichen Mehraufwands in Erw. 4.4.2.1 zitiert die Vorinstanz zunächst aus der Stellungnahme der Abteilung Landwirtschaft Aargau vom 21. März 2023 (Vorakten, act. 269 ff.), wonach unklar sei und geklärt werden müsse, ob an diesem Standort (J-Hof) wieder eine Tier- haltung aufgenommen werde und somit die Hofdüngeranlagen weiterhin in Betrieb stünden. Daran anschliessend wird aus der Stellungnahme der Be- schwerdeführer vom 19. Mai 2023 (Vorakten, act. 299 ff.) zitiert, wonach in den Ökonomiegebäuden immer noch eine Tierhaltung möglich sei und die Güllelager geprüft seien. Es müsse also davon ausgegangen werden, dass weiterhin Tiere gehalten würden. Es sei sodann zur Kenntnis zu nehmen, dass auch ohne eine Tierhaltung in den Betriebsgebäuden das Hausab- wasser in geprüften Anlagen gelagert werden müsse (da kein Kanalisa- tionsanschluss vorhanden sei) und dass häufigere Kontrollen erforderlich seien. Auch wenn nur Hausabwasser gelagert werde, müssten zusätzliche Flächen in das Güllelager entwässert werden (Vorakten, act. 306). Aus die- sen Ausführungen zog die Vorinstanz den richtigen Schluss, dass gegen- wärtig keine Tierhaltung auf dem J-Hof stattfinde, sprechen doch die Beschwerdeführer selbst lediglich von einer Möglichkeit dazu. Insofern ist auch die Durchführung eines Augenscheins entbehrlich, der sich ohnehin nicht als Beweis für eine künftig mögliche Nutzung des J-Hofs eignet, sondern nur für eine Klärung der aktuellen Nutzung. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz nur den Mehraufwand bzw. die Mehrkosten der aktuellen Nutzung in die Interessenabwägung einfliessen lässt, nicht hingegen den Mehraufwand einer künftig bloss möglichen Nutzung. Dafür müsste sich eine solche schon mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf- drängen, was nicht der Fall ist, zumal die Parzelle Nr. ccc offenbar aus dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11) entlassen wurde (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3). Ferner wehren sich die Beschwerdeführer zwar gegen die Annahme der Vorinstanz, es sei kein Bedarf für die Sanierung von Umschlags- und Lagerplätzen mit einer Fläche von 330 m 2 (vgl. dazu Vorakten, act. 95) ausgewiesen, einmal mehr allerdings, ohne zu konkreti- sieren und zu belegen, wo genau auf dem J-Hof eine regelmässige La- gerung oder ein regelmässiger Umschlag von wassergefährdenden Stoffen stattfinden soll, welche Handlungen eine Sanierungspflicht nach Art. 22 GSchG begründen würden. Auch gegen die Einschätzung der Vorinstanz, - 21 - die Notwendigkeit eines zusätzlichen Güllelagervolumens von 200 m 3 (vgl. dazu Vorakten, act. 95) sei nicht belegt, bringen die Beschwerdeführer nichts vor, was daran Zweifel aufkommen liesse. Demzufolge lässt sich der Vorinstanz bezüglich des Mehraufwands bzw. der Mehrkosten für bauliche Massnahmen am J-Hof keine unvollständige Interessenermittlung vor- werfen. Für die Beurteilung des Mehraufwands bei der landwirtschaftlichen Bewirt- schaftung der Parzelle Nr. aaa in Erw. 4.4.2.2 des angefochtenen Ent- scheids stellte die Vorinstanz gestützt auf den Bericht der Abteilung Land- wirtschaft Aargau vom 24. März 2023 (Vorakten, act. 272 ff.) darauf ab, dass das umstrittene Verbot des Ausbringens von flüssigem Hof- und Re- cyclingdünger mit 175 Aren Land innerhalb der Zone S2 nur eine relativ kleine Fläche im Vergleich mit den zum Betrieb der Beschwerdeführer ge- hörenden düngbaren Flächen von 3'988 Aren betreffe, so dass die Hofdün- gerbelastung durch dieses Verbot nur minim erhöht werde. Was an dieser vorinstanzlichen Feststellung falsch sein soll, ist nicht ersichtlich. Ausser- dem anerkennt die Vorinstanz explizit, dass die Bewirtschaftung der fragli- chen Teilfläche erschwert werde, indem separate aufwendige zusätzliche Arbeitsgänge notwendig würden. Dass die Vorinstanz und die Abteilung Landwirtschaft den Mehraufwand bzw. die Mehrkosten für die Bewirtschaf- tung der Teilfläche nicht eigens beziffert haben, stellt keine unvollständige Interessenermittlung dar. Die Beschwerdeführer selbst bezifferten die Mehrkosten für den erhöhten Bewirtschaftungsaufwand in Anlehnung an eine Empfehlung des Bauernverbands des Kantons Aargau für das Wies- land auf Fr. 7.00 pro Are und Jahr und für das Ackerland auf Fr. 4.00 pro Are und Jahr (Vorakten, act. 97). Von den 175 Aren Land innerhalb der Zone S2 entfallen 28 Aren auf Ackerfläche, der Rest auf Dauerwiesen (Vorakten, act. 272). Somit beliefen sich die jährlichen Mehrkosten für die Bewirtschaftung dieser 175 Aren auf Fr. 1'141.00 pro Jahr (Fr. 1'029.00 [147 Aren x Fr. 7.00] + Fr. 112.00 [28 Aren x Fr. 4.00]). Mangels Themati- sierung im angefochtenen Entscheid ist davon auszugehen, dass die Vorin- stanz nicht nur den Mehraufwand als solchen, sondern auch die erwähnten Mehrkosten anerkennt, aber als (auch der Höhe nach) zu unbedeutend ein- stuft, um von einer mehr als geringen Betroffenheit der Beschwerdeführer auszugehen. Dabei handelt es sich klarerweise um eine Frage der Gewich- tung und somit der vorinstanzlichen Ermessensbetätigung, in welche das Verwaltungsgericht nur bei qualifizierter Fehlerhaftigkeit eingreifen dürfte. Eine solche ist nicht erkennbar, denn jährliche Bewirtschaftungsmehrkos- ten von Fr. 1'141.00 erscheinen auch dem Verwaltungsgericht nicht als grosse Zusatzbelastung, die im Interesse des Grundwasserschutzes und der Trinkwasserversorgung nicht hinzunehmen wäre. Auf die weiteren An- nahmen der Vorinstanz, dass sich die Auswirkungen des Verbots der An- wendung von Pflanzenschutzmitteln in der Zone S2 in sehr engen Grenzen hielten und die Nutzungsbeschränkungen in der Zone S3 in der Regel kei- nen direkten Ertragsausfall oder Mehraufwand bei der landwirtschaftlichen - 22 - Bewirtschaftung zur Folge hätten, gehen die Beschwerdeführer nicht kon- kret ein. Insgesamt hat die Vorinstanz ihre Interessenabwägung demnach auf voll- ständigen Grundlagen vorgenommen und alle beteiligten Interessen kor- rekt und rechtsfehlerfrei ermittelt. Auf Gegenteiliges kann aus den Ausfüh- rungen der Beschwerdeführer jedenfalls nicht geschlossen werden. Die Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen ist – wie bereits dar- gelegt – eine Ermessensfrage. In Erw. 4.4.3 des angefochtenen Entscheids geht die Vorinstanz zwar davon aus, dass der Mehraufwand und die Ertragsminderungen aus der streitigen Erweiterung der Grundwasser- schutzzone bedeutend geringer seien als von den Beschwerdeführern be- hauptet. Zugleich wird jedoch betont, dass selbst wenn der von den Be- schwerdeführern geltend gemachte Aufwand (vollumfänglich) nachgewie- sen wäre, die Interessenabwägung nicht anders ausgefallen wäre, weil eine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung (der Parzelle Nr. aaa) nach wie vor als möglich erachtet und die Weiterführung des landwirtschaftlichen Be- triebs (der Beschwerdeführer) als nicht gefährdet beurteilt werde; dies auch deshalb, weil die konkreten (baulichen) Massnahmen mit der Festlegung des Schutzzonenreglements noch nicht verfügt würden und somit auch noch nicht feststehe, wann und in welchem Umfang solche Massnahmen die Beschwerdeführer konkret treffen würden. Auch bei Erlass der besag- ten Verfügungen sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Sollten die durch die Schutzzonen verursachten Einschränkungen das Mass einer materiellen Enteignung annehmen, wären die Beschwerdefüh- rer entsprechend zu entschädigen. Es sei nicht ungewöhnlich, dass beste- hende Bauten und Anlagen in Grundwasserschutzzonen zu liegen kämen. Könnten selbst die am wenigsten einschränkenden Zonen S3 bei beste- henden Gebäuden inner- oder ausserhalb von Bauzonen zufolge deren Sa- nierungspflicht nicht mehr ausgeschieden werden, blieben viele Quellen ungenügend geschützt. In diesen Ausführungen kommt keine rechtsfehler- hafte Ermessensbetätigung etwa in Gestalt des Ermessensmissbrauchs zum Ausdruck. Es verstösst namentlich weder gegen das Willkürverbot noch gegen das Rechtsgleichheitsgebot oder den Verhältnismässigkeits- grundsatz, wenn das öffentliche Interesse an der Nutzung von für eine Ge- meinde nicht unbedeutenden Quellwasservorkommen höher gewichtet wird als vergleichsweise untergeordnete bauliche Massnahmen an (vor- mals) landwirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie Mehraufwand und Ertragsminderungen für die Bewirtschaftung einer gemessen an der Ge- samtbetriebsfläche geringfügigen Teilfläche. Daran ändert auch der Um- stand nichts, dass für einen Verzicht auf eine Quellwasserfassung – je nach Bedeutung derselben – nicht in jedem Fall gerade eine Existenzbedrohung vorausgesetzt werden darf. - 23 - 7. 7.1. Auf die Kritik der Beschwerdeführer stösst auch die Haltung der Vorinstanz, wonach der für eine Prüfung des Antrags auf eine beschränkten Gabe von flüssigem Hofdünger in der Zone S2 nach Massgabe von Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 2 GSchV i.V.m. Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 und Ziff. 3.3.2 Abs. 1 ChemRRV (Ausbringung von höchstens 20 m 3 pro ha bis dreimal pro Vegetationsperiode) erforderliche Aufwand (durch flächige Untersu- chungen zur Durchlässigkeit der Bodenschichten) zu hoch sei bzw. die da- mit verbundenen Kosten unverhältnismässig wären. Den von der Vorin- stanz stattdessen verlangten Nachweis einer Bodenbeschaffenheit, die ge- währleiste, dass keine pathogenen Mikroorganismen in die Grundwasser- fassung oder -anreicherungsanlage gelangten, mittels mikrobiologischer Analysen über eine genügend lange Messreihe könnten sie (die Beschwer- deführer) unmöglich erbringen, weil diese Daten bei der Gemeinde Q._____ lägen. Die Vorinstanz nehme selbst Bezug auf einen Untersuchungsbericht im Internet. Weil sie (die Beschwerdeführer) die Parzelle Nr. aaa erst im September 2022 erworben hätten, wären sie gar nicht in der Lage gewesen, die jeweils veröffentlichten Untersuchungsberichte über einen längeren Zeitraum zu sammeln und auf diese Weise Daten über die mikrobiologische Qualität des Quellwassers in gefordertem Umfang zusammenzutragen, was ihnen nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Daher sei die Gemeinde zur Offenlegung der Untersuchungsberichte über die Trinkwasserqualität der Quellen R._____ der letzten zehn Jahre zu verpflichten. 7.2. Zur Begründung einer Ausnahmeregelung für die Verwendung von flüssi- gem Hofdünger in der Zone S2 nach Massgabe von Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 2 GSchV i.V.m. Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 und Ziff. 3.3.2 Abs. 1 ChemRRV muss mittels mikrobiologischer Analysen des gefassten Was- sers geprüft werden, ob die Bodenbeschaffenheit gewährleistet, dass pa- thogene Keime nicht in die Grundwasserfassung gelangen können. Wenn solche Keime in der Fassung bereits festgestellt wurden und wenn andere Ursachen (z.B. lecke Abwasserkanalisationen) ausgeschlossen werden können, besteht ein klares Indiz, dass die Eigenschaften des Bodens nicht genügen, pathogene Keime zurückzuhalten. Für eine solche Fassung darf die kantonale Behörde somit keine Ausnahme für die Verwendung von flüs- sigen Hofdüngern in der Zone S2 zulassen. Wenn hingegen eine genügend lange Messreihe (mindestens zehn Jahre) mit genügender Probenahme- dichte (in der Regel 2-monatlich) vorliegt und dabei nie eine Kotamination mit pathogenen Keimen festgestellt wurde, kann – bei unveränderter Nut- zung – davon ausgegangen werden, dass die Bodenbeschaffenheit ge- währleistet, dass solche Keime nicht ins Grundwasser gelangen. Liegen zu wenige aussagekräftige mikrobiologische Untersuchungen vor, so sind er- - 24 - gänzende Abklärungen vor allem bei nassen Witterungsverhältnissen im Sommerhalbjahr durchzuführen (Wegleitung Grundwasserschutz, S. 60). In Erw. 4.5 des angefochtenen Entscheids und auf S. 3 der Beschwerde- antwort weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass keine genügend lange Messreihe an mikrobiologischen Analysen des Quellwassers der Quellwasserfassungen R._____ vorliege, um von einer Bodenbeschaffenheit ausgehen zu können, welche gewährleiste, dass keine pathogenen Keime ins Grundwasser gelangen. Offenbar veröffentlichte die Wasserversorgung Q._____ im Internetauftritt der Gemeinde Q._____ einen "Untersuchungsbericht Trinkwasser / periodische Eigenkontrolle" vom 13. Februar 2023. Aktuell ist im erwähnten kommunalen Internetauftritt ein "Untersuchungsbericht Trinkwasser / periodische Eigenkontrolle, 1. Halbjahr" des Amts für Verbraucherschutz des Departements Gesundheit und Soziales (DGS) vom 28. Februar 2024 aufgeschaltet (zuletzt besucht am 24. Juni 2024). Selbst wenn es so wäre, dass seit mindestens 2014 zweimal pro Jahr Wasserproben der Quellwasserfassungen R._____ entnommen und mikrobiologisch untersucht wurden, würde eine derartige Probenahmedichte gemäss Wegleitung Grundwasserschutz aber immer noch bei weitem nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass wegen der Bodenbeschaffenheit keine pathogenen Keime ins Grundwasser gelangen. Kommt noch hinzu, dass keine reinen Wasserproben der Quellwasserfassungen R._____ entnommen und untersucht wurden, sondern Mischproben ab dem Quellwasserpumpwerk Bally mit Zufluss ab den Quellen X._____ und R._____ und bei der Probenahme am 12. Februar 2024 gewisse aerobe mesophile Keime nachgewiesen wurden, wenn auch offenbar in unbedenklicher Menge. Es wäre somit rein schon wegen der ungenügenden Probenahmedichte nicht zielführend, die Gemeinde Q._____ zur Herausgabe der gesammelten Untersuchungsberichte der letzten zehn Jahre zu verpflichten. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Gemeinde diese Berichte schon längst von sich aus herausgegeben hätte, wenn eine genügend lange Messreihe vorliegen würde, wehrt sie sich doch nicht grundsätzlich gegen den Antrag der Beschwerdeführer, ihnen eine beschränkte Verwendung von flüssigem Hofdünger in der Zone S2 ausnahmsweise zu gestatten (vgl. Vorakten, act. 121). Demgegenüber widersetzte sich die Abteilung für Umwelt einer entsprechenden Ausnahmeregelung in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2023 klar und unmissverständlich, unter Hinweis darauf, dass im Kanton Aargau grundsätzlich keine Ausnahmen vom Ausbringungsverbot von flüssigem Hofdünger in der Zone S2 erteilt würden und auch kein Anspruch auf die Erteilung einer entsprechenden Ausnahme bestehe (Vorakten, act. 267). Diese strenge Praxis ist im Interesse eines effektiven Grundwas- serschutzes nicht grundsätzlich zu beanstanden, zumal der Eintrag von pa- thogenen Keimen aus der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach heuti- gen Kenntnissen zum grössten Teil über präferenzielle Fliesswege (Gänge - 25 - von Würmern und Mäusen, Trockenrisse, Sickerleitungen, Kiesnester usw.) erfolgt (Wegleitung Grundwasserschutz, S. 60) und schon sehr spe- zielle Bodenverhältnisse gegeben sein müssten, um solche Fliesswege ausschliessen zu können. 8. 8.1. Die Beschwerdeführer beharren schliesslich auf ihrem Standpunkt, dass die Kosten für den auf den Parzellen Nrn. aaa und ccc anfallenden bauli- chen und betrieblichen Mehraufwand aus der Erweiterung der Grundwas- serschutzzone auch ohne das Vorliegen einer materiellen Enteignung von der Inhaberin der Quellwasserfassung zu tragen seien und verweisen als Beleg dafür auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_573/2019 vom 29. Sep- tember 2020. 8.2. Dabei übersehen sie Grundlegendes. Im angeführten Entscheid, Erw. 4.3.1 und 4.6.5, bestätigte das Bundesgericht seine Praxis, wonach sich die Kos- tentragungspflicht für quellschutzbedingte Massnahmen grundsätzlich nach Art. 20 Abs. 2 lit. c GSchG beurteile und die Inhaber von Grundwas- serfassungen nach dieser Bestimmung dem klaren Willen des Gesetzge- bers zufolge nur für Eigentumsbeschränkungen entschädigungspflichtig seien, die einer materiellen Enteignung gleichkommen (BGE 106 Ib 330, Erw. 3 mit Hinweisen; vgl. auch BRUNNER, a.a.O., N. 29 zu Art. 20 GSchG). Dabei gilt es zu beachten, dass die Einschränkungen der Zone S3 vielfach nicht die für eine materielle Enteignung benötigte Eingriffsintensität errei- chen und auch das Verbot der Verwendung von Flüssigdüngern und Pflan- zenschutzmitteln in der Zone S2 grundsätzlich entschädigungslos zu dul- den ist (BRUNNER, a.a.O., N. 29 zu Art. 20 GSchG; vgl. auch Wegleitung Grundwasserschutz, S. 99 f.). Dennoch erachtete das Bundesgericht im Urteil 1C_573/2019 vom 29. September 2020 eine Bestimmung in einem kommunalen Erschlies- sungs- und Gebührenreglement als zulässig, wonach quellschutzbedingte Mehrkosten für Massnahmen an bestehenden Bauten und Anlagen, die nicht den Vorschriften des Quellschutzreglements entsprechen, sowie die Kosten für die fachgerechte Entfernung und Ausserbetriebnahme von nicht mehr benutzten Anlagen den Nutzungsberechtigten an der Quelle auferlegt werden dürfen. Dabei schloss sich das Bundesgericht der Auffassung der betroffenen Gemeinde an, dass die Fassung einer zuvor unbekannten Quelle als Trinkwasserquelle erst den Grund für die planerischen Quell- schutzmassnahmen bilde und es sich deshalb nicht um eine Eigentumsbe- schränkung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 lit. c GSchG handle, sondern das umweltrechtliche Verursacherprinzip vielmehr verlange, die Kosten für die Quellschutzmassnahmen den Inhabern der Quelle zu überbinden. Das Bundesgericht verglich dabei die durch die erstmalige Fassung einer bisher - 26 - unbekannten Quelle samt Ausscheidung der dazugehörigen Schutzzone verursachten Quellschutzmassnahmen mit Erschliessungsmassnahmen im Baurecht (Erw. 4.3.3). Wenn eine Quelle bei der raumplanungsrechtli- chen Regelung des Gebiets unbekannt gewesen sei und erst ihre Fassung ein öffentliches Interesse an ihr begründe sowie Quellschutzmassnahmen in der auszuscheidenden Grundwasserschutzzone auslöse, die von den Eigentümern der betroffenen Grundstücke nicht vorauszusehen gewesen seien, trete die Erschliessungsfunktion der Quellschutzmassnahmen für die Trinkwasserfassung in den Vordergrund. Das gelte insbesondere für Flächen, die bereits baulich genutzt seien (Erw. 4.3.5). Bei Quellen, deren Existenz bei der raumplanungsrechtlichen Regelung des Gebiets bekannt gewesen sei, bestehe hingegen bereits eine Ausgangslage, welche allfälli- ge Schutzmassnahmen im öffentlichen Interesse nötig machen könnten. Weil die Behörden die Quellen bei der Raumplanung zu berücksichtigen hätten und die Grundeigentümer mit Eigentumsbeschränkungen rechnen müssten, könnten diese im Rahmen von Art. 20 Abs. 2 lit. c GSchG nur mit einer Entschädigung rechnen, wenn die Eigentumsbeschränkung einer materiellen Enteignung gleichkomme (Erw. 4.3.3). Hier haben wir es aber klar nicht mit einer erstmaligen Fassung von zuvor (bei der raumplanungsrechtlichen Gebietsregelung) unbekannten Trink- wasserquellen zu tun. Die Quellen R._____ werden seit mindestens 1980 gefasst (vgl. Vorakten, act. 355, Beilage 2, S. 17 ff.) und auf den unmittelbar bei den Quellwasserfassungen R._____ liegenden Parzellen Nrn. bbb (Y._____), ggg (QQ._____) und hhh (Z._____) bestehen seit 1. Januar 1912 belegte Quellenrechte (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4). Ohnehin waren die zu den heutigen Parzellen Nrn. aaa und ccc gehörenden Landflächen nie einer Bauzone zugewiesen, weshalb die Grundeigentümer auch unter diesem Gesichtspunkt seit Inkrafttreten des aGSchG (AS 1972 950) am 1. Juli 1972 mit der Ausscheidung und Anpassung der Grundwasserschutzzone um die damals schon bekannten Quellen R._____ rechnen mussten. Abgesehen davon sieht das streitbetroffene Schutzzonenreglement eine Überbindung der Kosten für Quellschutzmassnahmen auf den Inhaber der Quellen gerade nicht vor. Für die Einführung einer solchen (von Art. 20 Abs. 2 lit. c GSchG abweichenden) Kostentragungsregelung besteht auch keine Verpflichtung (selbst wenn die Wasserversorgung respektive Gemeinde Q._____ gemäss Erw. 4.6.5 des bundesgerichtlichen Urteils 1C_573/2019 vom 29. September 2020 in diesem Bereich zum Erlass von ergänzenden Regelungen befugt wäre). Insofern ergibt sich aus dem angeführten Bundesgerichtsentscheid in der vorliegenden Situation keine von Art. 20 Abs. 2 lit. c GSchG abweichende Kostentragungspflicht für Quell- schutzmassnahmen. Ob die Quellschutzmassnahmen, welche die Parzel- len Nrn. aaa und ccc betreffen, das Ausmass bzw. die Intensität einer materiellen Enteignung annehmen ist – wie von der Vorinstanz in Erw. 4.6 des angefochtenen Entscheids zutreffend dargelegt – gegebenenfalls vom - 27 - Spezialverwaltungsgericht (in erster Instanz) zu beurteilen (falls die Be- schwerdeführer dort ein Entschädigungsbegehren stellen), das auch über die Höhe der Entschädigung befinden würde (vgl. § 158 BauG). 9. Zusammenfassend erweisen sich die angefochtene Ausscheidung bzw. Erweiterung der Grundwasserschutzzone um die Quellwasserfassungen R._____ sowie die Festlegungen im dazugehörigen Schutzzonenreglement (für die Quellwasserfassungen S._____, T._____, U._____, V._____, W._____, X._____, Y._____, Z._____ und QQ._____ vom 12. Mai 2022) in jeder Hinsicht als recht- und verhältnismässig. Das führt zur vollumfänglichen Abweisung der vorliegenden Beschwerde. III. Ausgangsgemäss bzw. nach Massgabe des Unterliegerprinzips haben die Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahrens zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Sie haften dafür solidarisch (§ 33 Abs. 3 VRPG). Parteikosten sind mangels anwaltlicher Vertretung der ob- siegenden Parteien BVU, Rechtsabteilung, und Gemeinderat Q._____ keine zu ersetzen (§ 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 464.00, gesamthaft Fr. 2'964.00, sind von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführer das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt den Gemeinderat Q._____ das Bundesamt für Umwelt (BAFU) - 28 - Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 24. Juni 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Winkler Ruchti