5. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden wird aufgefordert, der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einspracheverfahren einzureichen. 6. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nach Rechtskraft für das Einspracheverfahren die noch festzusetzenden Parteikosten zu ersetzen. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt späterer Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO. 7. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Thomas Biedermann für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.00 zu entschädigen. Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein)