beantragen, unter Beilegung des vorliegenden Entscheids. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten des Verfahrens WBE.2023.140 und des vorliegenden Verfahrens gehen zu Lasten des Kantons. 3. Das MIKA wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die vor Verwaltungsgericht für das Verfahren WBE.2023.140 entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'500.00 zu ersetzen. 4. Den Beschwerdeführenden wird nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege für das Einspracheverfahren gewährt und ihr Rechtsvertreter, Thomas Biedermann, Rechtsanwalt, Langenthal, rückwirkend zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Einspracheverfahren bestellt.