Nachdem neben der Beschwerde keine weitere Eingabe notwendig war und auch keine Verhandlung durchgeführt wurde, rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 4'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Das MIKA ist dementsprechend anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 23. März 2023 aufgehoben. Das MIKA wird angewiesen, dem SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers 2 zu - 21 -