Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt gutzuheissen. In Anwendung von § 49 VRPG ist den Beschwerdeführenden deshalb nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege für das abgeschlossene vorinstanzliche Verfahren zu gewähren und ihr Vertreter, Thomas Biedermann, Rechtsanwalt, Langenthal, ist rückwirkend zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Einspracheverfahren zu bestellen. Die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters hat aufgrund einer Honorarrechnung durch die Vorinstanz zu erfolgen. Der Rechtsvertreter ist deshalb aufzufordern, der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einspracheverfahren einzureichen.