8.3. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das Einspracheverfahren trotz erwiesener Bedürftigkeit ab, weil sie die gestellten Begehren als aussichtslos bewertete (VwG1-act. 17 f.). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, waren die Begehren der Beschwerdeführenden nicht aussichtslos. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt gutzuheissen.